Notarielles Testament spart Geld
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 30. August 2018Nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügt eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift für die Grundbuchumschreibung. Der Erbe kann so das teure und oft einige Monate dauernde Erbscheinsverfahren sparen. In einer öffentlichen Urkunde enthalten ist die Verfügung, wenn es sich um einen Erbvertrag, ein notarielles Testament oder ein Schriftstück handelt, das der Erblasser dem Notar mit der Erklärung übergab, es handele sich um den letzten Willen des Erblassers.
Die letztwillige Verfügung ist nicht dadurch in einer öffentlichen Urkunde enthalten, dass sie der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts beigefügt ist.
Dies entschied das OLG München mit Beschluss vom 25. Juli 2018 – 34 Wx 174/18. In der Begründung führt es aus:
(1) Testamente können nach § 2231 BGB in ordentlicher Form errichtet werden zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 Nr. 1 BGB i.V.m. § 2232 BGB) oder durch eine vom Erblasser als eigenhändiges Testament abgegebene Erklärung (§ 2231 Nr. 2 BGB i.V.m. § 2247 BGB). Wird die letztwillige Verfügung als öffentliches Testament nach § 2232 BGB errichtet, so liegt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO vor, ohne dass es darauf ankommt, ob der Notar eine mündlich erklärte letztwillige Anordnung des Erblassers beurkundet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO) oder der Erblasser dem Notar eine letztwillige Verfügung mit der nach § 2232 BGB vorgeschriebenen Erklärung übergibt und der Notar hierüber eine formgerechte Niederschrift fertigt (§ 30 BeurkG). In beiden Varianten wird der Notar als eine mit öffentlichem Glauben versehene Person (§ 1 BNotO) innerhalb des ihm nach § 20 BNotO zugewiesenen Geschäftskreises tätig (vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 8. Aufl. § 20 Rn. 7, 16).
(2) Ein eigenhändig errichtetes Testament hingegen wird weder durch amtliche Verwahrung noch durch nachlassgerichtliche Eröffnung zu einem öffentlichen Testament oder zu einer öffentlichen Urkunde (Senat vom 9.4.2018, 34 Wx 13/18 = NJW-RR 2018, 645).
Wird das Testament durch Übergabe einer Schrift errichtet, so fertigt der Notar hierüber eine Niederschrift (§ 30 BeurkG) und berät den Erblasser (§ 17 BeurkG).
Die anfallenden Gebühren sind dieselben wie bei der Errichtung eines notariellen Testaments. Bei einem Reinvermögen bzw. Nachlasswert von 500.000 Euro fallen 1.112,65 Euro brutto plus Nebenkosten an. Liegt kein unter Einbeziehung des Notars errichtetes Testament vor, kostet dies den Erben beim selben Nachlasswert 2.703,00 Euro Gerichtsgebühren für den Erbschein und die erforderliche eidesstattliche Versicherung.
Wir empfehlen daher, ein notarielles Testament zu errichten.
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