Erbrecht

Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 22. Dezember 2019

Wer die Zusammensetzung des Nachlasses nicht kennt und das Erbe ausschlägt, weil er Schulden befürchtet, handelt riskant.

Wer nicht ausschlägt, nimmt das Erbe an

Normalerweise muss man eine Handlung oder Erklärung vornehmen, um Rechte und Pflichten zu bekommen. Eheleute werden erst getraut, wenn sie die Frage des Standesbeamten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, bejaht haben (§ 1312 BGB). Anders ist es beim Erben: Erbe wird man automatisch, es sei denn, man sagt Nein. Nein sagen heißt in dem Fall, das Erbe auszuschlagen.

Wer kraft Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge Erbe wird, muss ausschlagen, wenn er die Erbschaft nicht annehmen will. Ansonsten gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB).

Die Ausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe erfährt, dass und aus welchem Grund er Erbe geworden ist (§ 1944 BGB). Die Ausschlagungserklärung muss beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden oder dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zugehen (§ 1945 BGB). Ein Brief, Telefonanruf oder E-Mail genügen nicht.

Entscheidung

Die Entscheidung, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden soll, will gut überlegt sein:

  • Habe ich Zeit, Geld und Nerven, den Nachlass zu regeln und mich mit eventuellen Miterben, Nacherben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Pflichtteilsberechtigten auseinanderzusetzen?
  • Bin ich selbst Pflichtteilsberechtigter und muss ich wegen Beschränkungen oder Beschwerungen der Erbschaft ausschlagen, um über über meinen Pflichtteil unbeschränkt und ungeschmälert verfügen zu können (§ 2306 BGB)?
  • Bin ich überschuldet oder von Sozialleistungen abhängig, so dass mir lieber ist, dass der bei Ausschlagung Nächstberufene die Erbschaft erhält, als dass meine Gläubiger oder der Sozialleistungsträger darauf zugreifen können?
  • Will ich dem Nächstberufenen etwas zukommen zu lassen und ist es zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge günstig, dies im Wege der Ausschlagung zu verwirklichen?
  • Bin ich Ehegatte des Erblassers und ist für mich günstiger, den Zugewinn zu verlangen, als die Erbschaft anzunehmen (§ 1371 BGB)?
  • Ist der Nachlass überhaupt werthaltig oder vielleicht überschuldet?

Alternativen zur Ausschlagung

Eine häufige Ursache für Ausschlagungen ist die Sorge, für Schulden des Erblassers einstehen zu müssen. Dabei wissen viele Erben nicht, dass sie sich auch bei Annahme der Erbschaft davor schützen können, mit ihrem sonstigen Privatvermögen zu haften.

Das Erbrecht stellt verschiedene Instrumente zur Verfügung, die alle im Ergebnis dazu führen, dass der Erbe nur mit dem Nachlassvermögen haftet, nicht mit seinem übrigen Vermögen:

  • Gläubigerausschluss im Aufgebotsverfahren (§ 1973 BGB)
  • Verschweigungseinrede nach fünfjähriger Gläubigersäumnis (§ 1974 BGB)
  • Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB)
  • Nachlassinsolvenz (§§ 1975, 1980 BGB)
  • Erschöpfungseinrede (§ 1989 BGB)
  • Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)
  • Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 BGB)

Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Wird Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit verklagt bzw. erhält er einen Mahnbescheid, sollte er beantragen, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in das Urteil bzw. den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen (§ 780 ZPO). Auf diese Weise kann er später die Zwangsvollstreckung auf den Nachlass beschränken. Erscheint z.B. ein Gerichtsvollzieher, kann er nur Nachlassgegenstände pfänden, nicht Gegenstände des Erben. Diese Beschränkung kann der Erbe jedoch nur ziehen, wenn der Vorbehalt in das Urteil aufgenommen ist. Daher ist es sehr wichtig, dies zu beantragen.

Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung

Ein Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses berechtigt den Erben zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung:

  • Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, weil er davon ausging, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, und stellt sich im Nachhinein eine Überschuldung heraus, kann er Erbe die Annahme anfechten und die Erbschaft noch ausschlagen.
  • Ebenso kann der Erbe die Ausschlagung anfechten, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat, weil er davon ausging, dass der Nachlass überschuldet ist, und sich im Nachhinein heraus stellt, dass der Nachlass nicht überschuldet ist.

In beiden Fällen setzt die Anfechtungsmöglichkeit voraus, dass der Irrtum auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Dem Erben müssen also bestimmte Bestandteile des Nachlassvermögens oder Nachlassverbindlichkeiten unbekannt gewesen sein. Nach der Rechtsprechung besteht kein Anfechtungsrecht, wenn der Irrtum auf einer Fehlvorstellung über Wert einzelner Nachlassbestandteile beruht.

Wie die Ausschlagung muss die Anfechtung grundsätzlich binnen sechs Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe erfährt, dass er sich geirrt hat (§ 1954 BGB). Die Anfechtungserklärung muss beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden oder dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zugehen (§§ 1955, 1945 BGB). Ein Brief, Telefonanruf oder E-Mail genügen nicht.

Fall des OLG Düsseldorf: Wer nichts weiß, kann sich nicht irren

In der Praxis scheitert die Irrtumsanfechtung häufig daran, dass die Erben zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme oder Erbausschlagung keine konkrete Kenntnis über die Nachlasszusammensetzung hatten. In solchen Fällen liegt laut Rechtsprechung kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vor: Wer nichts weiß, kann sich nicht irren.

In einem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen. Zum Erblasser – seinem Vater – habe er seit Kindheitstagen keinen Kontakt gehabt. Der Vater sei Alkoholiker gewesen, die Wohnung sei verwahrlost gewesen und Nachbarn hätten sich über Geruchsbelästigungen beschwert. In der notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung hieß es: „Der Wert des Nachlasses ist mir nicht bekannt.“

Nach der Ausschlagung fand ein Nachlasspfleger ein Wertpapierdepot von über 175.000 Euro, das aus dem Erbe der Großmutter stammte. Der Erbe focht daraufhin seine Ausschlagung wegen Irrtums an. Ohne Erfolg, so das Oberlandesgericht: Bei einer Entscheidung auf spekulativer, bewusst ungesicherter Grundlage liege kein Irrtum vor, wenn sich die Dinge später anders herausstellen als spekuliert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019 – I-3 Wx 170/18).

Wer sich die Anfechtung seiner Entscheidung offen halten will, sollte sich deshalb bemühen, innerhalb der kurzen sechswöchigen Ausschlagungsfrist möglichst viele Fakten zum Nachlassbestand zusammen zu tragen und zu dokumentieren.

Zudem sollten in die Ausschlagungserklärung keine falschen oder überflüssigen Angaben zum Nachlassbestand aufgenommen werden. Hier sollten Erben darauf achten, nicht alles blind zu unterschreiben, was ihnen vom Notar oder Rechtspfleger vorgelegt wird.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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Rechtsberatung:

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