Erbrecht

Erbenhaftung vermeiden

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 13. Dezember 2010

Wenn Nachlassverbindlichkeiten existieren, muss der Erbe aktiv werden, um nicht mit dem eigenen Vermögen zu haften. Mit Ausschlagung, Dürftigkeitseinrede, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Aufgebotsverfahren stehen effektive Instrumente zur Verfügung. Doch in der Praxis scheitern viele Erben, weil sie mit den komplizierten Verfahren nicht zurecht kommen.

Erbausschlagung

Einfachste und sicherste Möglichkeit, der Haftung für Schulden des Erblassers zu entgehen, ist die Erbausschlagung.

Allerdings ist sie form- und fristgebunden. außerdem schneidet sie den Erben nicht nur von den Schulden, sondern auch vom Vermögen des Erblassers ab. Der Erbe kann keinen Einfluss mehr auf die weitere Abwicklung des Erbfalls nehmen.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Nachlass sich anders zusammen setzt, als gedacht, kann der Erbe unter Umständen die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes noch anfechten.

Die Ausschlagung ist zwar das bekannteste, aber nicht das einzige Instrument, um die Haftung zu begrenzen.

Fall 1: Nachlasszusammensetzung unbekannt

Ist der Nachlass unbekannt, aber anscheinend ausreichend, um die Nachlassverbindlichkeiten und die Kosten des Erbfalls zu begleichen, kann der Erbe Nachlassverwaltung beantragen.

Der Antrag kann jederzeit beim Nachlassgericht gestellt werden; er ist nicht fristgebunden (§ 1981 Abs. 1 BGB).

Das Gericht wird dann einen Nachlassverwalter einsetzen, der die Zusammensetzung des Nachlasses und insbesondere die Nachlassgläubiger ermittelt.

Der Nachlass bleibt vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt und die Haftung wird auf den Nachlass begrenzt.

Alternativ kann der Erbe auch das Aufgebotsverfahren beantragen (§§ 1970 ff. BGB). Nachlassgläubiger können dann ihre Forderungen anmelden. Die Verwaltung des Nachlasses bleibt beim Erben. Nachlassgläubiger, die sich verspätet melden, können nur noch etwas erhalten, soweit noch Nachlassvermögen vorhanden ist.

Fall 2: Nachlass überschuldet

Sind die Nachlassverbindlichkeiten größer als das hinterlassene Vermögen oder ist der Nachlass zahlungsunfähig, kann der Erbe Nachlassinsolvenz beantragen (§§ 17, 18 InsO). Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

Fall 3: Kein Nachlassvermögen

Durch die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz entstehen erhebliche Kosten, deren Höhe im Einzelnen vom Umfang des Nachlasses abhängt. Für diese Kosten haftet, soweit der Nachlass nicht reicht, der Erbe!

Reicht das im Nachlass vorhandene Vermögen voraussichtlich noch nicht einmal aus, um die Kosten der Verfahren abzudecken, kann der Erbe Dürftigkeitseinrede erheben (§ 1990 BGB).

Der Nachlassgläubiger kann dann zwar weiterhin in das Nachlassvermögen, nicht jedoch in das sonstige Vermögen des Erben vollstrecken.

Haftung bei mehreren Erben

Wurde der Erblasser durch mehrere Erben beerbt (Erbengemeinschaft), so bleibt die Haftung bis zur Aufteilung des Nachlasses auf den Nachlass beschränkt, § 2059 Abs. 1 BGB. Nachlassverwaltung kann nur bis zur Teilung beantragt werden, d.h. nur solange, wie der Nachlass noch ungeteilt ist (§ 2062 BGB).

Nachlassinsolvenz können die Erben hingegen auch nach Aufteilung des Nachlasses noch beantragen, § 316 Abs. 2 InsO. Zur Insolvenzmasse gehört dann, was zum Zeitpunkt der Teilung vorhanden war.

Die Erben haften unter Umständen dauerhaft nur noch begrenzt mit ihrer Erbquote, wenn sie alles getan haben, um die Nachlassgläubiger zu ermitteln und zu befriedigen (§ 2060 BGB).

Dies wird angenommen, wenn Nachlassverwaltung, Aufgebotsverfahren oder Nachlassinsolvenz durchgeführt wurden oder ein Nachlassgläubiger seine bis dahin unbekannte Forderung erst mehr als fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend macht. In solchen Fällen, in denen den Erben eine nachträglich geltend gemachte Verbindlichkeit ohne Verschulden unbekannt geblieben ist, soll ihnen keine gesamtschuldnerische Haftung mehr zugemutet werden.

Gerichtsverfahren, Zwangsvollstreckung

Läuft gegen den Erben ein gerichtliches Verfahren wegen Nachlassverbindlichkeiten, so muss darauf hingewirkt werden, dass im Falle einer Verurteilung der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ausdrücklich in das Urteil aufgenommen wird. Nur dann ist die Zwangsvollstreckung auf das Nachlassvermögen beschränkt.

Unternehmen im Nachlass

Befindet sich eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen im Nachlass, rücken die Erben unmittelbar in die Unternehmerposition ein. Sie haften dann nach §§ 25, 27 HGB auch für Altverbindlichkeiten. Diese Haftung ist durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen vor dem Erbfall abwendbar. Nach dem Erbfall kommen Ausschlagung, Anfechtung, Ausscheiden oder Umwandlung in eine Kommanditistenstellung (§ 139 HGB) in Betracht.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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