Allgemein

Verbraucherschutz für Kilometerleasing: Leasingbanken verhindern BGH-Entscheidung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. September 2013

Nach Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des LG Bielefeld sollte der Bundesgerichtshof in der Revision urteilen, ob für Kilometerleasingverträge ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht. Mit Verfahrenstricks haben die Leasingbanken die höchstrichterliche Entscheidung verhindert.

Im Verfahren VIII ZR 332/12 nahm die Leasingbank die Klage gegen den Leasingnehmer zurück. Im Verfahren VIII ZR 333/12 erkannte die Leasingbank den Anspruch des Leasingnehmers auf Widerruf des Leasingvertrages in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich an. Da durch diese Schritte die Verfahren im Sinne der Leasingnehmer erledigt waren, kam es nicht mehr zu einem Urteil des BGH.

Es ist davon auszugehen, dass der BGH vor dem Rückzug der Leasingbanken zu erkennen gab, im Sinne der Leasingnehmer entscheiden zu wollen.

Dies berichtet ADAC-Justitiarin Silvia Schattenkirchner in NJW 2013, 2398, 2399.

Aus Verbrauchersicht ist davon auszugehen, dass das Widerrufsrecht und die weiteren Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechtes sowohl für Restwertleasingverträge als auch für Kilometerleasingverträge greifen. Das dahingehende Urteil des OLG Düsseldorf ist nun rechtskräftig.

Übrigens: Ab 2014 wird es nicht mehr möglich sein, BGH-Entscheidungen durch solche Verfahrensmanöver zu verhindern. Die Revision kann dann nur mit Zustimmung des Gegners zurück genommen werden (§ 565 S. 2 ZPO neuer Fassung). Eine Beendigung durch Anerkenntnisurteil wird nur möglich sein, wenn der Kläger dem durch Antrag zustimmt (§ 555 Abs. 3 ZPO neuer Fassung).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert