Verbraucherschutz für Kilometerleasing: Leasingbanken verhindern BGH-Entscheidung
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. September 2013Nach Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des LG Bielefeld sollte der Bundesgerichtshof in der Revision urteilen, ob für Kilometerleasingverträge ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht. Mit Verfahrenstricks haben die Leasingbanken die höchstrichterliche Entscheidung verhindert.
Im Verfahren VIII ZR 332/12 nahm die Leasingbank die Klage gegen den Leasingnehmer zurück. Im Verfahren VIII ZR 333/12 erkannte die Leasingbank den Anspruch des Leasingnehmers auf Widerruf des Leasingvertrages in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich an. Da durch diese Schritte die Verfahren im Sinne der Leasingnehmer erledigt waren, kam es nicht mehr zu einem Urteil des BGH.
Es ist davon auszugehen, dass der BGH vor dem Rückzug der Leasingbanken zu erkennen gab, im Sinne der Leasingnehmer entscheiden zu wollen.
Dies berichtet ADAC-Justitiarin Silvia Schattenkirchner in NJW 2013, 2398, 2399.
Aus Verbrauchersicht ist davon auszugehen, dass das Widerrufsrecht und die weiteren Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechtes sowohl für Restwertleasingverträge als auch für Kilometerleasingverträge greifen. Das dahingehende Urteil des OLG Düsseldorf ist nun rechtskräftig.
Übrigens: Ab 2014 wird es nicht mehr möglich sein, BGH-Entscheidungen durch solche Verfahrensmanöver zu verhindern. Die Revision kann dann nur mit Zustimmung des Gegners zurück genommen werden (§ 565 S. 2 ZPO neuer Fassung). Eine Beendigung durch Anerkenntnisurteil wird nur möglich sein, wenn der Kläger dem durch Antrag zustimmt (§ 555 Abs. 3 ZPO neuer Fassung).
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