Leasingbank haftet für Autohändler
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 9. August 2012In der Praxis führt die Leasingbank das Vertragsgespräch nicht durch eigene Mitarbeiter, sondern lässt es durch den Lieferanten, d.h. den Autohändler bzw. dessen Verkäufer, führen. Der Lieferant ist dann Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB mit der Folge, dass sich der Leasinggeber die Aussagen und Kenntnisse des Lieferanten zurechnen lassen muss; insbesondere unzureichende oder falsche Hinweise (BGH, Urteil vom 15.06.2011, Az. VIII ZR 279/10).
Der Lieferant ist jedoch regelmäßig kein Vertreter des Leasinggebers, weil nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Leasinggeber sich den Vertragsschluss selbst vorbehält. Der Leasingnehmer kann daher Zusagen des Lieferanten nicht gegenüber dem Leasinggeber durchsetzen. § 278 BGB führt lediglich zu einem Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, den Leasingnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Fehler des Lieferanten stünde.
Für die Zurechnung kommt es nicht darauf an, ob zwischen Leasinggeber und Lieferanten eine ständige Geschäftsverbindung besteht. Sie knüpft allein daran an, dass sich der Leasinggeber zur Vertragsanbahnung der Hilfe des Lieferanten bedient. Ob dem so ist, ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände festzustellen. Anhaltspunkte dafür sind (nach BGH, Urteil vom 03.06.1985, Az. VIII ZR 102/84, Rn. 26 f., bestätigt im Urteil vom 15.06.2011, Az. VIII ZR 279/10, Rn. 19, zitiert nach juris):
- Der Leasinggeber hat dem Lieferanten Leasingvertragsformulare überlassen.
- Der Leasinggeber hat dem Lieferanten Daten und Unterlagen für die Bemessung der Leasingraten zur Verfügung gestellt.
- Der Leasinggeber nimmt den ausgefüllten und vom Lieferanten übersandten Leasingantrag widerspruchslos entgegen.
Ist der Lieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, so darf der Leasingnehmer darauf vertrauen, dass die von ihm mit dem Lieferanten ausgehandelten technischen und wirtschaftlichen Modalitäten sowohl dem Kaufvertrag als auch dem Leasingvertrag zugrunde gelegt werden (OLG Köln, Urteil vom 16.07.2002, Az. 15 U 30/02, Rn. 42, zitiert nach juris). Er darf davon ausgehen, dass sich der Leasinggeber beim Lieferanten über die ausgehandelten Modalitäten informiert, bevor er den Leasingantrag annimmt (OLG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2012, Az. 13 U 4/11, Rn. 52, zitiert nach juris). Gibt der Lieferant Besprechungspunkte nicht oder falsch an den Leasinggeber weiter, muss sich der Leasinggeber dieses Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 03.07.1985, Az. VIII ZR 102/84, Rn. 22 ff., zitiert nach juris).
Will der Leasinggeber vom Verhandlungsergebnis abweichen, so muss er den Leasingnehmer darauf ausdrücklich hinweisen (BGH, Urteil vom 03.07.1985, Az. VIII ZR 102/84, Rn. 20, zitiert nach juris). Es genügt nicht, dass sich die Abweichung aus dem Vertragsformular ergibt, denn der Leasingnehmer darf darauf vertrauen, das dieses dem Verhandlungsergebnis entspricht und ist nicht gehalten, die leasingvertraglichen Regelungen auf Abweichungen zu untersuchen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2009, Az. 17 U 241/08, Rn. 50, zitiert nach juris). Eine Aufklärungspflicht kann nicht durch bloße Übergabe von Unterlagen erfüllt werden, aus denen sich der entsprechende Gesichtspunkt ergibt, solange keine konkreten Umstände zur Erwartung berechtigen, dass der Vertragspartner die Unterlagen unter diesem bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird (BGH, Urteil vom 11.11.2011, Az. V ZR 245/10, Rn. 7, zitiert nach juris).
Der Leasinggeber haftet auch für den Lieferanten, wenn dieser den Leasingnehmer bei vorvertraglichen Vertragsverhandlungen nicht im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren über Umstände aufklärt, die geeignet sind, den Vertragszweck und die Vertragsdurchführung zu vereiteln oder aus denen sich für den Leasingnehmer besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können (OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2012, Az. 8 U 460/12, Rn. 16, zitiert nach juris).
Beispiele:
- Sagt der Lieferant als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers eine Kaufoption zu „ nach Ablauf der Leasingzeit könne das Leasingobjekt käuflich erworben werden „, so haftet der Leasinggeber für diese Aussage selbst dann, wenn im schriftlichen Vertrag ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers ausdrücklich ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 04.11.1987, Az. VIII ZR 313/86; OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2000, Az. 8 U 3010/99, Rn. 5; a.A. OLG Düsseldorf 24. Zivilsenat, Beschluss vom 12.05.2010, Az. I-24 U 167/09, 24 U 167/09, Rn. 6, zitiert nach juris).
- Gleiches gilt, wenn der Lieferant im Gegensatz zum schriftlichen Vertragstext mit Kilometerabrechnung zusagt, Mehrkilometer würden nicht berechnet (LG Neubrandenburg, Urteil vom 07.06.2004, Az. 3 O 67/03, VuR 2004, 443).
- Ebenso muss sich der Leasinggeber entgegen halten lassen, wenn der Lieferant in der Internetwerbung den Eindruck erweckt, der Leasingnehmer müsse nur die Leasingraten zahlen, im Vertragsformular jedoch eine Restwertausgleichsklausel aufgenommen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2009, Az. 17 U 241/08, Rn. 46, zitiert nach juris).
Auch eine arglistige Täuschung durch den Lieferanten muss sich der Leasinggeber entgegen halten lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2009, Az. 17 U 241/08, Rn. 47 ff., zitiert nach juris). Der Lieferant ist in der Regel Vertrauensperson des Leasinggebers und damit kein Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 28.09.1988, Az. VIII ZR 160/87, Rn. 30, zitiert nach juris). Solange er nicht vorsätzlich mit dem Lieferanten zum Schaden des Leasinggebers zusammenwirkt, kann sich der Leasingnehmer sogar noch auf arglistige Täuschung durch den Lieferanten berufen, wenn er die ihn gegenüber dem Leasinggeber treffenden Untersuchungspflichten verletzt und dem Lieferanten buchstäblich blindlings vertraut hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008, Az. I-24 U 73/08).
Abzugrenzen sind nur Aussagen und Handlungen des Lieferanten, die nicht zum allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehören, zu dessen Wahrnehmung der Lieferant vom Leasinggeber bestellt worden ist; es also an einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Aufgabe und der zuzurechnenden Aussage oder Handlung fehlt (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az. VIII ZR 99/10, Rn. 18, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere für Aussagen und Handlungen, die, für den Leasingnehmer erkennbar, in eigenem Namen des Lieferanten (Z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2010, Az. I-24 U 115/09) oder gegen den Willen des Leasinggebers erfolgen. Es fällt auch in die Verantwortung des Leasingnehmers, wenn er sich vom Lieferanten zur Abgabe einer unrichtigen Übernahmeerklärung verleiten lässt (BGH, Urteil vom 20.10.2004, Az. VIII ZR 36/03).
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