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Aktuell: Erste Leasingverträge nach neuem Verbraucherdarlehensrecht werden abgerechnet

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. Juni 2013

In den kommenden Tagen enden die ersten dreijährigen Leasingverträge, die nach dem neuen Verbraucherdarlehensrecht geschlossen wurden. Seit dem 11.06.2010 gelten erweiterte Schutzrechte für Verbraucher beim Abschluss von Leasingverträgen. Diese Rechte können auch bei der Fahrzeugrückgabe relevant werden.

Vorvertragliche Informationspflichten

Der Leasinggeber muss den Leasingnehmer „rechtzeitig“ vor dem Vertragsschluss über die Eckdaten der Finanzierung informieren, u.a. über den effektiven Jahreszins, den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit und den Gesamtbetrag der vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen, § 491a Abs. 1 BGB, Art. 247 EGBGB, (§ 502 Abs. 1 BGB a.F.).

Der Leasingnehmer schuldet Zinsen und Kosten nur, soweit sie angegeben sind, § 494 Abs. 3 und 4 BGB.

Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer vor Vertragsschluss „angemessene Erläuterungen“ geben zu wirtschaftlichen Lasten und Risiken geben. Sie müssen geeignet und umfassend genug sein, dass der Leasingnehmer beurteilen kann, „ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird“, § 491a Abs. 3 BGB.

Diese Hinweispflicht ist bei Verträgen mit Restwertabrechnung von besonderer Bedeutung, weil die Übernahme des Restwertrisikos dem regelmäßigen Interesse des Leasingnehmers an begrenzten und überschaubaren Zahlungspflichten zuwider läuft.

Schriftform

Der Vertrag bedarf der Schriftform, § 492 Abs. 1 BGB, wobei Antrag und Annahme getrennt erfolgen können und eine Unterschrift des Leasinggebers nicht erforderlich ist, wenn die Verarbeitung automatisiert erfolgt.

Das Schriftformerfordernis bedeutet bei leasingtypischer Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, dass auch etwaige Lieferanten-AGB zur Sachmängelhaftung des Lieferanten im Leasingvertrag wieder gegeben sein müssen.

Ein Telefax genügt dem Schriftformerfordernis nicht (BGH, Urteil vom 30.07.1997, Az. VIII ZR 244/96). Bei einer Vertragsübernahme muss die Vertragsübernahmevereinbarung den Inhalt des zu übernehmenden Vertrages wiedergeben (BGH, Urteil vom 26.05.1999, Az. VIII ZR 141/98).

Die Missachtung der Schriftform hat Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, § 125 S. 1 BGB. Allerdings kann die Berufung auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vertrag über längere Zeit praktiziert wurde und die Vertragspartei, die sich auf den Formmangel beruft, daraus erhebliche Vorteile gezogen hat, § 242 BGB.

Pflichtangaben im Vertrag

Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB muss der Vertrag eine Vielzahl von Angaben enthalten, u.a.:

  • Namen und Anschrift des Leasinggebers (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB)
  • Namen und Anschrift des Leasingnehmers (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB)
  • Für den Leasinggeber zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB)
  • Art des Leasingvertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB)
  • Effektiver Jahreszins (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und Annahmen, die in seine Berechnung eingeflossen sind (Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB)
  • Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB)
  • Sollzinssätze (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB), einschließlich Anwendungszeitraum, Anwendungsbedingungen, Anpassungsmodalitäten, etwaigem Index oder Referenzzinssatz, Reihenfolge der Tilgung (Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB)
  • Vertragslaufzeit (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB)
  • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB)
  • Gesamtbetrag der vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB), d.h. Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten einschließlich Zinsen (Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB), und Annahmen, die in seine Berechnung eingeflossen sind (Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB)
  • Bedingungen hinsichtlich der Anschaffung und Übergabe des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB)
  • Sonstige Kosten und Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB)
  • Verzugszinssatz, Anpassungsmodalitäten und ggf. anfallende Verzugskosten (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB
  • Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB)
  • Belehrung über das Widerrufsrecht (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 und § 6 Abs. 2 EGBGB)
  • Belehrung über ein etwaiges Recht zur vorzeitigen Vertragsablösung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB)
  • Hinweis auf den Anspruch des Leasingnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB)
  • Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB)
  • Sämtliche weiteren Vertragsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB)
  • Für den Darlehensnehmer zugängliche außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen des Zugangs (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB), insbesondere Hinweis auf die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank anzurufen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG)
  • Bei verbundenen Verträgen (Eintrittsmodell, siehe Kapitel 1.1) die Bezeichnung des Fahrzeugs, den Barzahlungs- bzw. Anschaffungspreis und einen Hinweis auf die Rechte nach §§ 358, 359 BGB und deren Bedingungen

Fehlen einzelne dieser Angaben, hat dies zur Folge, dass die Frist des Widerrufsrechts nicht zu laufen beginnt. außerdem können dem Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung zustehen.

Verrechnung von Zahlungen

Eingegangene Zahlungen des Leasingnehmers sind zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsen zu verrechnen, § 497 Abs. 3 BGB. Dies ist insbesondere auch für die Zinsberechnung bei Zahlungsrückständen von Bedeutung.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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