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OLG Düsseldorf: Verbraucherschutz für Kilometerleasingvertrag

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 16. November 2012

Leasingverträge mit Kilometerabrechnung unterfallen weiterhin dem Verbraucherdarlehensrecht. Dies entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 02.10.2012, Az. I-24 U 15/12. Danach haben Verbraucher bei Leasingverträgen ein Widerrufsrecht. Die Leasingbank muss sie außerdem über die Eckdaten der Finanzierung informieren und die wirtschaftlichen Lasten und Risiken des Vertrags erläutern. außerdem gelten besondere Schutzvorschriften bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Verbraucherschutz für Kilometerleasingverträge

Aufgrund einer Gesetzesänderung war zweifelhaft geworden, ob Kilometerleasingverträge noch dem Verbraucherdarlehensrecht unterfallen. Während in der bis zum 10.06.2010 geltenden Gesetzesfassung geregelt war, dass ein Teil der Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen auch auf „Finanzierungsleasingverträge“ anzuwenden sind (§ 500 BGB a.F.), war in der ab dem 11.06.2010 geltenden Gesetzesfassung nur noch von einer Anwendung auf Finanzierungshilfen die Rede, bei denen der Verbraucher zum Vertragsende für einen bestimmten Wert des Gegenstands einstehen muss (§ 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F.). Im Gegensatz zum Restwertleasingvertrag muss der Leasingnehmer beim Kilometerleasingvertrag jedoch nicht für den Restwert einstehen.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Urteil, dass das Verbraucherdarlehensrecht trotz des veränderten Wortlauts im BGB weiterhin auch auf Kilometerleasingverträge anzuwenden ist. Zur Begründung führt es aus,

  • dass Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung ohne bezifferte Restwertzahlung eine Finanzierungsfunktion zukommt und diese Verträge ebenso wie die zweifellos in den Schutzbereich fallenden Verträge mit Restwertabrechnung oder Andienungsrecht auf Vollamortisation des Leasinggebers ausgerichtet sind,
  • dass kein gesetzgeberischer Wille bestand, Kilometerleasingverträge aus dem Schutzbereich heraus zu nehmen und den bisherigen Standard des Verbraucherschutzes einzuschränken.

Verbraucherschutzvorschriften im Leasingrecht

Die auf Leasingverträge anzuwendenden Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts sind in § 506 Abs. 1 BGB aufgezählt.

Danach haben Verbraucher ein Widerrufsrecht (§§ 358 ff. BGB).

Die Leasingbank muss sie über die Eckdaten der Finanzierung informieren, insbesondere den effektiven Jahreszins, den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz und den Gesamtbetrag der vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen (§ 491a Abs. 1 BGB, Art. 247 EGBGB).

Die Leasingbank muss die wirtschaftlichen Lasten und Risiken des Vertrags so erläutern, dass der Verbraucher beurteilen kann, „ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird“, § 491a Abs. 3 BGB. Diese Hinweispflicht bestand aufgrund des Rücksichtnahmegebots nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch schon vor der Neufassung (Palandt-Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 491a Rn. 4). Bei Leasingverträgen ist insbesondere der Hinweis geboten, dass der Verbraucher kein Recht erhält, den Leasinggegenstand zum Vertragsende zu erwerben, denn die steuerlichen Hintergründe des Erwerbsausschlusses sind Verbrauchern in der Regel unbekannt.

außerdem gelten besondere Schutzvorschriften bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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