Urteil des BGH: Geringe Rentenanwartschaften stellen keinen ehebedingten Nachteil dar, der gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spricht
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 21. April 2008Laut Pressemitteilung vom 17.04.2008 hat der BGH mit Urteil vom 16.04.2008, Az.: XII ZR 107/06, entschieden, dass die Tatsache, dass ein Ehegatte während der Ehezeit nur sehr geringe Rentenanwartschaften erworben hat, kein ehebedingter Nachteil ist, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Der Wortlaut der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Im konkreten Fall dauerte die Ehe ca. 13 Jahre an. Das OLG hatte eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt und dies u.a. mit den geringen eigenen Rentenanwartschaften der Ehefrau begründet, obwohl die Ehefrau inzwischen wieder in ihrem erlernten Beruf arbeitet.
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ehebedingte Nachteile liegen danach nicht mehr auf der Hand, da die Frau wieder in ihrem erlernten Beruf arbeitet. Die Ehefrau muss dementsprechend trotz der langen Ehezeit konkret darlegen, welche ehebedingten Nachteile vorliegen.
Solche ehebedingten Nachteile können laut BGH nicht darin liegen, dass die Ehefrau über sehr geringe Rentenanwartschaften aus der Ehezeit verfügt, da der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Der Versorgungsausgleich führt dazu, dass beide Parteien aus der Ehezeit die gleichen Rentenanrechte haben. Dieser Nachteil trifft daher beide Seiten je zur Hälfte.
Anders wäre es natürlich, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden wäre, z.B. weil er durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Allerdings stellt sich dann die Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung.
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