BGH: Verwirkung des nachehelichen Unterhalts bei Verschweigen inzwischen gestiegener Einkünfte
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 21. April 2008Laut Pressemitteilung vom 17.04.2008 hat der BGH mit Urteil vom 16.04.2008, Az.: XII ZR 107/06, entschieden, dass der nacheheliche Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte eine nicht unerhebliche Einkommenssteigerung während der Trennungszeit nicht ungefragt dem Unterhaltsverpflichteten mitteilt. Der Wortlaut des Urteils liegt noch nicht vor.
Im konkreten Fall hatten die Parteien einen Vergleich zum Trennungsunterhalt geschlossen und zwar auf Grundlage eines Einkommens der Frau i.H.v. 800,00 €. Bereits drei Monate später erzielte die Ehefrau tatsächlich Einkünfte i.H.v. 1.184,00 €. Erst ein Jahr später teilte sie diese Tatsache dem unterhaltsverpflichteten Mann mit. Dieser hat daher ein Jahr lang ca. 160,00 € monatlich mehr Trennungsunterhalt gezahlt, als der Frau zustand.
Der BGH hat entschieden, dass die Kürzung des nachehelichen Unterhalts für die Dauer eines Jahres i.H.v. monatlich 100,00 € nicht zu beanstanden ist, da die Ehefrau verpflichtet war, ihren Eheman auch ungefragt über die Steigerung der Einkünfte zu informieren. Da sie das nicht getan hatte, hat sie sich über wesentliche wirtschaftlichen Interessen des Unterhaltsverpflichteten mutwillig hinweggesetzt. Dadurch hat sie einen Verwirkungstatbestand verwirklicht.
Den Unterhaltsberechtigten ist daher zu raten, jede Einkommenssteigerung mitzuteilen, damit nicht darüber gestritten werden muss, ob die Einkommensteigerung „nicht unerheblich“ ist.
Dem Unterhaltsverpflicheten kann im Einzelfall zu raten sein, keine Auskunft zu verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass der Unterhaltsempfänger seine Einkünfte erhöht hat.
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