BGH zur Beweislast bei Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 2. April 2008Der BGH hat mit Urteil vom 14.11.2007, Az: XII ZR 16/07 entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Beschränkung und/oder Befristung des nachehelichen Unterhalts führen können, beim Unterhaltsverpflichteten liegt, da es sich dabei um Ausnahmetatbestände handele. Die Entscheidung erging unter Geltung des alten Unterhaltsrechts. Ob diese Rechtsauffassung auch nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetz aufrecht erhalten wird, bleibt abzuwarten.
Die Darlegungs- und Beweislast wird allerdings dadurch erleichtert, dass es zunächst ausreicht, wenn Tatsachen vorgetragen werden können, die eine Befristung oder Beschränkung nahelegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen hat. Dies spricht für einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit für eine Beschränkung oder Befristung des Aufstockungsunterhalts.
Gelingt ein dementsprechender Sachvortrag, muss der Unterhaltsberechtigte Tatsachen darlegen und beweisen, die gegen eine Beschränkung oder Befristung oder für eine längere Frist sprechen. Es muss also dargelegt werden, worin fortwirkende ehebedingte Nachteile bestehen sollen.
Ebenfalls in der genannnten Entscheidung hat der BGH nochmals darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache einer langen Ehe, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre andauerte, nicht ausreicht, um eine Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auszuschließen.
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