Familienrecht | Neues Unterhaltsrecht 2008

Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 6. November 2007

In zwei weiteren Entscheidungen hat der BGH zur Befristung und Begrenzung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt Stellung genommen (Urteile vom 26.09.2007; Az: XII ZR 15/05 und XII ZR 11/05).

Aufstockungsunterhalt kommt nach einer Scheidung dann in Betracht, wenn keine Unterhaltsansprüche z. B. wegen Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit bestehen und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend höher ist als das des Unterhaltsberechtigten.

Der Aufstockungsunterhalt kann gem. § 1573 V BGB zeitlich begrenzt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.

Entgegen der früheren Rechtsprechung hat der BGH in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass allein die Tatsache einer ca. 20jährigen Ehe eine Befristung nicht ausschließt, obwohl sicherlich eine lange Ehezeit festzustellen ist.

Dabei wird zunächst darauf hingewiesen, dass § 1573 V BGB Ausnahmecharakter hat und daher vor allem bei kinderlosen und kurzen Ehen in Betracht zu ziehen ist, aber keinesfalls auf diese Fälle beschränkt ist. Jedenfalls spielt die Dauer der Ehe nicht die allein ausschlaggebende Rolle.

Dementsprechend setzt die Befristung des Aufstockungsunterhalts eine Billigkeitserwägung voraus, die alle Einzelumstände des Falles berücksichtigen muss. Dabei wird zunächst geprüft, ob ein Ehegatte wegen der Lebensführung in der Ehe (z.B. Kinderbetreuung oder Haushaltsführung) wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, die nach der Scheidung fortbestehen und aus denen der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt resultiert.

Folgt die Einkommensdifferenz zwischen den Ex-Gatten nicht aus solchen ehebedingten Nachteilen, sondern z.B. daraus, dass die Ehegatten auch schon vor der Ehe unterschiedlich hohe Einkünfte hatten, so kommt laut BGH im Einzelfall eine Befristung in Betracht, was zur Folge hat, dass der Unterhaltsberechtigte sich nach einer Übergangszeit mit dem Lebensstandart zufrieden geben muss, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte. In solchen Fällen besteht also für den unterhaltsberechtigten Teil keine lebenslange Garantie der ehelichen Lebensverhältnisse.

Bestehen keine ehelichen Nachteile, muss im weiteren geprüft werden, ob eine Befristung zumutbar ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, ohne dass einzelnen Aspekten alleinentscheidende Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind daher z.B.: Ehedauer, Alter der Parteien, Kinder(losigkeit), Erwerbstätigkeit während der Ehe, Vermögen aus Zugewinnausgleich, wohl auch sonstiges Vermögen des Unterhaltsberechtigten.

Die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalt stellt sich rechtlich als Auflösung des Widerspruchs zwischen dem Prinzip der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Austockungsunterhalts, nämlich Einkommensdifferenzen der Ex-Gatten auszugleichen, dar.

Steht nach der umfassenden Einzelfallabwägung fest, das ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig ist, kann die Befristung bereits in der Erstentscheidung festgelegt werden. Der Unterhaltspflichtige muss dann nicht auf ein späteres Abänderungsverfahren verwiesen werden.

Stellt sich noch die spannende Frage nach der Länge der Befristung. Der BGH stellt dazu fest, dass es auch dabei nicht schematisch allein auf die Länge der Ehe ankommt. Eine Formel, nach der die Befristung allein nach der Anzahl der Ehejahre berechnet werden kann, besteht also nicht. Laut BGH soll die Befristung dazu dienen, dass sich der Unterhaltsberechtigte auf die Verringerung seines bisherigen Lebensstandarts einstellen kann, dabei kann die Ehedauer nicht ganz unberücksichtigt bleiben.

Im Fall, der dem Urteil zu Az: XII ZR 15/05 zugrunde lag, hat der BGH eine Befristung auf sieben Jahre für angemessen gehalten.

Weshalb diese Frist angemessen sein soll, hat der BGH allerdings nicht begründet. Wenn der oben genannte Grund für einen befristeten Nachscheidungsunterhalt zutreffend ist, ist es m.E. nicht ganz nachvollziehbar, warum die Unterhaltsberechtigte sieben Jahre benötigt, um sich wieder an ihren vorehelichen Lebensstandart zu gewöhnen, zumal der Unterhalt im konkreten Fall gerade mal 164,00 € monatlich beträgt.

Im Hinblick auf die Dauer der Befristung bleibt daher die weitere Entwicklung abzuwarten.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
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Rechtsberatung:

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