Mindestbedarf des Unterhalts bei Betreuung eines nichtehelichen Kindes
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 18. Dezember 2009Laut Pressemitteilung vom 17.12.2009 hat der XII. Zivilsenat des BGH am 16.12.2009 entschieden, dass dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil ein Mindestbedarf zuzubilligen ist. Dieser soll dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten entsprechen. Zur Zeit beläuft sich dieser auf 770,00 €.
Grundsätzlich richtet sich der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter nach der Lebensstellung zum Zeitpunkt vor der Geburt. Hatte sie also z.B. Einkünfte i.H.v. 1.000,00 €, beträgt auch ihr Unterhaltsbedarf 1.000,00 €.
Im konkreten Fall lebte die Kindesmutter bereits seit Jahren mit dem Vater zusammen und hatte bei der Geburt (und in der Zeit davor) keine eigenen Einkünfte. Sie machte daher Unterhaltsansprüche geltend, die sich nach dem Einkommen des Kindesvaters richteten (ähnlich dem Trennungsunterhalt), da die Beteiligten einen längeren Zeitraum eheähnlich zusammenlebten.
Der BGH hat dies erneut abgelehnt. Allerdings hat er einen Unterhaltsbedarf zugebilligt, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf, da die persönliche Betreuung des Kindes ermöglicht werden soll.
Eine mögliche Verlängerung des Unterhalts wegen einer Erwerbsunfähigkeit hat der BGH abgelehnt, da der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes gerade nur wegen dieser Betreuung besteht. Einen Krankheitsunterhalt oder Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gibt es danach für nicht verheiratete Mütter nicht.
(laut Pressemitteilung zum Urteil vom 16.12.2009, AZ: XII ZR 50/08)
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