Familienrecht | Neues Unterhaltsrecht 2008

Neues Unterhaltsrecht: Urteil des BGH zum Betreuungsunterhalt und zur Erwerbsobliegenheit bei Betreuung minderjähriger Kinder

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 17. Juli 2008

Der Bundesgerichtshof hat am 16.07.2008 ein erstes Grundsatzurteil zur Dauer des Betreuungsunterhalts verkündet (Az: XII ZR 109/05). Bisher liegt das Urteil noch nicht in vollständiger Textform vor. Lediglich eine Pressemitteilung ist veröffentlicht. Der BGH hatte über die Klage einer Frau zu entscheiden, die Unterhalt von Ihrem ehemaligen Lebensgefährten verlangte, mit dem sie zwei Kinder hat, die sie betreut. Der Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelichen Kindes ist dem nachehelichen Betreuungsunterhalt sehr weit angeglichen, so dass die Entscheidung des BGH auch für den (nach-)ehelichen Betreuungsunterhalt von erheblicher Bedeutung ist.

Der Betreuungsunterhalt wird zunächst einmal für die ersten drei Lebensjahre des Kindes geschuldet. Danach müssen bestimmte Gründe bestehen, damit weiterhin ein Unterhaltsanspruch besteht. Diese Gründe muss der Unterhaltsgläubiger darlegen und beweisen.

Die frühere Rechtsprechung ging vom sog. Altersstufenmodell aus. Die Verpflichtung des Unterhaltsempfängers, selbst erwerbstätig zu sein, und der entsprechende Umfang wurde vom Alter des Kindes abhängig gemacht.

Es war streitig, ob dies auch unter Geltung des neuen Unterhaltsrechts ab Januar 2008 der Fall sein sollte.

Der BGH hat nun entschieden, dass auch bei einer ganztägigen Betreuung der Kinder in der Schule oder der Kindertagesstätte der betreuende Elternteil nicht zwingend einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen muss. Begründet wird dies damit, dass die Kinder ja auch morgens und insbesondere abends ebenfalls betreut werden müssen, was neben einer ganztägigen Erwerbstätigkeit zu einer überogligatorischen Doppelbelastung führen könnte. Vor diesem Hintergrund gibt der BGH die Sache an das OLG Düsseldorf ab, damit das OLG prüft, ob sich Fallgrupen bilden lassen, bei denen diese Doppelbelastung vermieden werden kann und die eine Pauschalierung zulassen, z.B. indem man das Alter der Kinder berücksichtigt.

Ein neues Altersstufenmodell also.

Danach wird allerdings ein voller Unterhaltsanspruch nach dem dritten Lebensjahr wegen der zumindest teilweise bestehenden Erwerbspflicht nicht mehr bestehen, es sei denn es kommen weitere besondere Gründe hinzu.

Aus meiner Sicht ist die Pauschalierung nach dem Alter der Kinder bereits aus praktischen Gründen sinnvoll  und notwendig, um die Vielzahl von Unterhaltsklagen überhaupt abzuarbeiten können. Ohne Pauschalierung ließ sich der Trend erkennen, dass in den Verfahren zum Betreuungsunterhalt stets behauptet wurde, dass die Kinder psychisch angeschlagen seien und daher eine umfangreichere Betreuung benötigten. Da der Unterhaltspflichtige dies bestritt, hätten in diesen Fällen jeweils Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Folge: endlos lange Verfahren und immens höhere Kosten.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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