Familienrecht | Neues Unterhaltsrecht 2008

Neues Unterhaltsrecht: Entscheidung des AG Krefeld: Nur geringfügige Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von zwei Kindern

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 18. März 2008

Das Amtsgericht Krefeld hat in einem Prozesskostenhilfebeschluss entschieden, dass eine Mutter, die zwei Kinder im Alter von 9 und 13 Jahren betreut, keine Erwerbsobliegenheit hat, mehr als geringfügig zu arbeiten. Beschluss vom 11.03.2008, Az: 69 F 41/08. In dem genannten Beschluss wurde dem klagenden Ex-Mann keine Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden älteren Titel zurückgewiesen. Es handelt sich also nicht um ein Urteil. Der Beschluss kann durch Rechtsmittel zum OLG Düsseldorf angegriffen werden.

In vorliegenden Fall hatte der geschiedene Ehemann Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage beantragt und im wesentlichen ausgeführt, dass die geschieden Ehefrau vollschichtig arbeiten könne. außerdem lebe sie seit längerem in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Die Beklagte betreut die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Alter von 9 und 13 Jahren.

Das AG Krefeld hat die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung bei vorläufiger Betrachtung ausgeführt, dass auch nach dem Wirksamwerden des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes im konkreten Fall keine Erwerbsobliegenheit besteht, die über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht. Das Gericht orientiert sich dabei an den Leitlinien des OLG Hamm. Danach kann bei verlässlicher Fremdbetreuung eines Kindes im Alter von mehr als drei Jahren eine geringfügige Beschäftigung in Betracht kommen, die mit dem Ende des ersten Grundschuljahres über eine halbschichtige und mit dem Ende des ersten Jahres auf der weiterführenden Schule zu einer ganzschichtigen Erwerbstätigkeit ausgedehnt werden muss.

Da im vorliegenden Fall aber zwei Kinder zu betreuen sind, besteht nach Auffassung des AG Krefeld eine halbschichtige Erwerbsobliegenheit erst dann, wenn das jüngere Kind das erste Schuhljahr auf der weiterführenden Schule beendet hat.

Eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft hat das Gericht abgelehnt, da diese neue Lebensgemeinschaft noch nicht zwei Jahre andauert. Es orientiert sich dabei offensichtlich an der bisherigen Rechtsprechung nach altem Recht zur eheähnlich verfestigten Lebensgemeinschaft.

Nochmals: Es handelt sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss zur PKH und zu einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ob der Kläger das Verfahren auch ohne Bewilligung von PKH auf eigene Kosten fortsetzt oder Rechtsmittel einlegt, bleibt abzuwarten.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert