Neues Unterhaltsrecht: Lücke im Gesetz
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 14. März 2008Im Rahmen der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 wurden auch die Rangfolgen der Unterhaltsansprüche geregelt. So geht der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder den anderen Unterhaltsansprüchen vor. Die Regelung des Ranges ist wichtig in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige mehreren Personen Unterhalt zahlen muss, aber zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche nicht in der Lage ist, weil sein Einkommen nicht ausreicht, sog. Mangelfall. Im Mangelfall werden zuerst die Unterhaltsansprüche aus den jeweils höheren Rängen bedient, so dass die niedrigeren Ränge leer ausgehen oder nur gekürzten Unterhalt erhalten. Es ist daher wichtig, dass alle Unterhaltsansprüche auch von der Regelung der Ränge umfasst sind.
Das ist allerdings nicht der Fall!
Nichtverheiratete Mütter können Betreuungsunterhalt erhalten und befinden sich dann im 2. Rang des § 1609 BGB. Diejenigen nichtverheirateten Mütter, deren Kind tot geboren wird, können ebenfalls Unterhaltsansprüche haben, §§ 1615n; 1615l BGB. Sie erhalten diesen Unterhalt logischerweise aber nicht wegen der Betreuung eines Kindes, denn dieses lebt ja nicht.
Diese Unterhaltsansprüche sind in der Regelung des Ranges nicht enthalten. Dies mag zunächst aus Schlamperei des Gesetzgebers geschehen sein. Allerdings teilte Herr Dr. Soyka, Vorsitzender des 7. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der für die Amtsgerichtsbezirke Neuss, Erkelenz und Solingen zuständig ist, in einem Seminar mit, das Bundesjustizministerium über die Regelungslücke informiert zu haben.
Dennoch wurde diese Lücke nicht geschlossen. Es handelt sich ja auch um wenige Fälle, die davon betroffen sind. Aber dennoch gibt es solche Fälle. Ich bin schon ganz gespannt, wie die Rechtsprechung diese Lücke füllen wird.
Es ist unfassbar und traurig.
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