Neues Unterhaltsrecht: Urteil des BGH mit Hinweis auf die Anwendung der neuen Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 17. April 2008Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2008, Az: XII ZR 14/06, das sich umfangreich mit zahlreichen Problemen bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts und des Kindesunterhalts befasst, äußert sich der BGH auch zur Anwendung der neuen Düsseldorfer Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine Richtlinie dar, die bei der Festlegung der Kindesunterhaltsbeträge helfen soll. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, wird jedoch von den Familiengerichten durchgehend berücksichtigt. Sie enthält den Unterhaltsbedarf der Kinder. Dieser ist nicht mit dem zu zahlenden Unterhalt identisch, sondern stellt sozusagen die Grundlage für die weitere Ermittlung des Zahlbetrags dar. Für den Zahlbetrag sind z.B. das Kindergeld oder eigene Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
Die Beträge der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entsprechen dem derzeitigen gesetzlichen Mindestunterhalts, soweit minderjährige Kinder betroffen sind.
Die Düsseldorfer Tabelle geht bei der Bedarfsermittlung von insgesamt drei Unterhaltsberechtigten aus. Gibt es mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, so kann der Unterhaltsbedarf aus einer höheren oder niedrigeren Einkommenstufe entnommen werden.
Dabei galt nach altem Recht in der Regel, dass für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten eine Einkommensgruppe heruntergestuft wurde (entsprechend bei weniger als drei Berechtigten heraufgestuft wurde). Wenn also nur für ein Kind Unterhalts zu zahlen war, wurde ausgehend vom Einkommen der Unterhaltsverpflichteten, der Unterhaltsbedarf der Einkommensstufe entnommen, die zwei Stufen höher lag. Die frühere Düsseldorfer Tabelle hatte 13 Einkommenstufen.
Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008 beinhaltet nur noch 10 Einkommensstufen mit Einkommensschritten zwischen den Stufen in Höhe von 400 €. Die alte Tabelle hatte Einkommensschritte zwischen 200 € in den niedrigeren Einkommenstufen und 400 € in den Einkommenstufen ab 2800 € bereinigtem Nettoeinkommen.
Wegen der regelmäßig höheren Einkommenschritten hat der BGH in seiner oben genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass ab Januar 2008 regelmäßig eine Herauf- oder Herabstufung um eine Einkommensstufe ausreichend sein dürfte.
Endgültig festgelegt hat sich der BGH damit aber nicht, wie aus der eher vorsichtigen Formulierung ergibt. Es bleibt damit Spielraum, die Besonderheiten jeden Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere bei deutlich mehr als drei Unterhaltsberechtigten oder wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten sehr nah am Rand einer Einkommensstufe liegt, kann die Herauf- oder Herabstufung um mehr als eine Einkommensstufe in Betracht kommen.
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