Neues Unterhaltsrecht 2008: Berücksichtigung des Kindesunterhalts beim Ehegattenunterhalt
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 14. März 2008Eine Begründung des Gesetzgebers für die Unterhaltsreform war die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Dies ist aus mehreren Gründen erheblich misslungen. Eine Beispiel dafür ist die Berücksichtigung des Kindesunterhalt beim Ehegattenunterhalt, sowohl beim Trennungsunterhalt wie auch beim Nachscheidungsunterhalt.
Nach bisherigen Recht wurde die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts der Düsseldorfer Tabelle vom Einkommen der Unterhaltspflichtigen abgezogen und aus dem so reduzierten Einkommen der Ehegattenunterhalt berechnet. Die Zahlbeträge des Kindesunterhalt waren tatsächlich meist geringer, da das staatlich Kindergeld darauf teilweise angerechnet wurde. Hintergrund ist, dass das Kindergeld beiden Elternteilen zugute kommen soll.
Auch nach der Unterhaltsreform behält das Kindergeld die Funktion, die Eltern finanziell zu entlasten. Geändert hat sich nun aber, dass das Kindergeld in allen Stufen der Düsseldorfer Tabelle zur Hälfte angerechnet wird. Zum Ausgleich sind die Tabellensätze in den unteren Einkommenstufe angehoben worden; z.B. 1. Alterstufe 1. Einkommenstufe alt: 202 (anzurechnendes Kindergeld 6 €), neu: 279 (anzurechnendes Kindergeld 77€).
Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die Frage, ob bei der Berechnung des Gattenunterhalts der Zahlbetrag oder der Tabellenbetrag berücksichtigt werden soll. Bei Berücksichtigung des Tabellenbetrages würde der Ehegattenunterhalt geringer ausfallen.
Inzwischen sind dazu die ersten Entscheidungen getroffen worden. Es sind zwar soweit ersichtlich noch keine Urteile veröffentlicht, die Oberlandesgerichte haben aber ihre Leitlinien veröffentlich. Dabei handelt es sich keinesfalls um Urteile oder gar eine gesetzliche Regelung, durchaus aber um Vorentscheidungen. Die Leitlinien sollen dazu dienen, eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zum Unterhalt zumindest im jeweiligen OLG-Bezirk zu erreichen. Dies ist allerdings teilweise nicht gelungen, wie sich im folgenden zeigt:
Die meisten OLG haben in die Richtlinien aufgenommen, dass der Zahlbetrag abgezogen wird. Das gilt nicht für folgende Oberlandesgerichte:
OLG Stuttgart: Bei Minderjährigen wird der Tabellenbetrag abgezogen, allerdings in Verbindung mit einer Angemessenheitsprüfung (!?!)
OLG Hamm: Bei Minderjährigen, Abzug des Tabellenbetrags
OLG Naumburg: Abzug des Tabellenbetrages
OLG Oldenburg: Abzug des Tabellenbetrages
In zwei OLG-Bezirken gibt es keine einheitliche Regelung:
OLG Frankfurt am Main: Der 2. und 7. Familiensenat in Kassel zieht den Tabellenbetrag ab, wenn Unterhalt für Minderjährige gezahlt wird.
OLG Düsseldorf: Der 7. Familiensenat berücksichtigt den Tabellenbetrag, alle anderen den Zahlbetrag. Der 7. Senat ist für den Bereich der Amtsgerichte Neuss, Erkelenz und Solingen zuständig. Es kann also die Rheinseite entscheiden, ob mehr oder weniger Unterhalt gezahlt werden muss.
Das kann zu kuriosen Ergebnissen führen. Wohnt die getrenntlebende Frau mit dem Kind in Düsseldorf und der Mann in Neuss, wäre es für die Frau besser, Kindesunterhalt zusammen mit dem eigenen Unterhalt einzuklagen. Dann wäre das Familiengericht in Düsseldorf zuständig; nur der Zahlbetrag wird berücksichtigt. Der Mann müsste dafür sorgen, dass eine Klage zum Kindesunterhalt nicht möglich ist, z.B. indem er eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde zum Kindesunterhalt errichten lässt. Dann wäre für den Trennungsunterhalt das AG Neuss zuständig: Tabellenbetrag wird berücksichtigt, also geringerer Trennungsunterhalt. Für die Scheidung wiederum ist das AG Düsseldorf zuständig. Die Frau kann den nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverfahren geltend machen: höherer Unterhalt möglich.
Das nenne ich das Gegenteil von Vereinheitlichung und Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
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