Neues Unterhaltsrecht 2008

Berücksichtigung des Zahlbetrages oder des Tabellenbetrages des Kindesunterhalts beim Ehegattenunterhalt?

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 7. Mai 2008

Zur Frage, ob der Zahlbetrag oder der Tabellenbetrag des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhallts zu berücksichtigen ist, hatte ich bereits hier berichtet.

Inzwischen hat der BGH die Frage für sich geklärt, nachdem die Leitlinien der Oberlandesgerichte ein uneinheitliches Bild abgeben. Mit Urteil vom 5.3.2008, Az.: XII ZR 22/06, hat der BGH entschieden, dass nur noch die tatsächlichen Zahlbeträge in Abzug gebracht werden und nicht die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle.

Eine Begründung dafür enthält das Urteil eigentlich nicht, jedenfalls keine, die ich nachvollziehen kann. Stattdessen wird auf einige Aufsätze in der Familienrechtszeitschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 24.01.2008, Az.: 2 UF 166/07, hat der 2. Senat des OLG Hamm ebenfalls entschieden, nur den Zahlbetrag abzuziehen. Begründet wird dies damit, dass nach neuer Rechtslage das Kindergeld bedarfsdeckend abzuziehen ist, wie auch andere eigene Einkünfte des Kindes. Wenn aber bereits der Bedarf geringer ist, so kann auch nur der geringere Zahlbetrag des Unterhalts berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes folgerichtig. Bemerkenswert ist allerdings, dass mit dieser Entscheidung der 2. Senat des OLG Hamm den eigenen Leitlinien nicht folgt.

Dies stellt sich allerdings für mich so dar, dass der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das Unterhaltsrecht und das geltende Kindergeldrecht synchron zu halten. Nach Unterhaltsrecht deckt das Kindergeld den Bedarf des Kindes teilweise (wirkt also wie Einkommen des Kindes), während das Kindergeld eigentlich die Funktion hat, beide Elternteile (zu gleichen Teilen) finanziell zu entlasten (also den Eltern zuzufließen).

Bei Berücksichtigung des Zahlbetrages wird der Unterhaltspflichtige bei einem Kindergeld von 154,00 € und Anwendung der 3/7-Formel tatsächlich nur zu 33,00 € entlastet.

Ich befürchte, dem Gesetzgeber war gar nicht klar, was er tat, als er das Kindergeld als im Unterhaltsrecht als bedarfsdeckend auswies. Im schlimmsten Fall würde dies auf einer Unkenntnis der dreistufigen Unterhaltsermittlung (Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit) beruhen.

Trösten können sich die meisten Unterhaltspflichtigen damit, dass die neue Düsseldorfer Tabelle überwiegend höhere Tabellensätze beinhaltet. So entspricht z.B. der Zahlbetrag der ersten Einkommensstufe der ersten Altersstufe der neuen Tabelle dem Tabellenbetrag der gleichen Stufe der alten Düsseldorfer Tabelle. Ein Verschlechterung im Vergleich zur alten Tabelle besteht daher in den meisten Fällen bezüglich des Ehegattenunterhalts nicht.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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