Familienrecht | Neues Unterhaltsrecht 2008

Neues Unterhaltsrecht: Erste Verfassungsbeschwerde eingereicht

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 27. Februar 2008

Seit dem 01.01.2008 gilt nun das neue Unterhaltsrecht, das die Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der die Kinder betreut, erhöht. Zur Folge hat dies in vielen Fällen, dass weniger oder kein Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss.

Bei diesen negativen Folgen für den betreuenden Elternteil war es eine Frage der Zeit, dass das Verfassungsgericht angerufen wird. Nun hat eine betroffene Mutter Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dies berichtet der Focus in der Online-Ausgabe:

Unterhaltsrecht: Erste Verfassungsbeschwerde eingereicht – Recht – FOCUS Online

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass das neue Unterhaltsrecht die finanziellen Interessen der Männer schütze, nicht aber die Kinder, deren Wohl und deren Grundrecht auf elterliche Betreuung verletzt würden.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass das neue Unterhaltsrecht selbstverständlich geschlechtsneutral ist. Auch Männer, die als Väter die Betreuung der Kinder übernehmen, während die Mutter weiter berufstätig ist, sind prinizipiell unterhaltsberechtigt.

Richtig formuliert könnte es daher höchstens heißen, das neue Unterhaltsrecht schütze die finanziellen Interessen des Elternteils, der die Kinder nicht betreut.

Unabhängig davon, dass das neue Unterhaltsrecht die Bedingungen für den betreuenden Elternteil und damit auch für die Kinder tatsächlich verschärft (insoweit keine Spur von der behaupteten Grundlage der Unterhaltsreform: „Wohl der Kinder soll gestärkt werden„), glaube ich nicht an den Erfolg der Verfassungsbeschwerde.

Zunächst dürfte die Verfassungsbeschwerde gegen das neue Unterhaltsrecht unzulässig sein. Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde muss grundsätzlich der Rechtsweg erschöpft sein, in diesem Fall also der Instanzenzug in der Familiengerichtsbarkeit. Angesichts der sehr kurzen Sachverhaltsschilderung im Focus scheint dies nicht der Fall zu sein. Es können aber natürlich wesentliche Tatbestände vorliegen, die in dem Bericht nicht erwähnt sind.

Ich halte die Verfassungsbeschwerde trotz der entsprechenden Belastung der Kinder aber auch nicht für begründet.

Zum einen berücksichtigt das neue Unterhaltsrecht durchaus die Belange der Kinder. So kann der Betreuungsunterhalt über drei Jahr hinausgehen, wenn dies „der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“ (§ 1570 BGB) Lesen Sie bitte auch Absatz 2 der zitierten Vorschrift.

Insoweit ist m.E. jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des neuen Unterhaltsrechts möglich.

Es müssen halt im konkreten Einzelfall alle Aspekte durch das Familiengericht geprüft und berücksichtigt werden. Dazu gehört dann auch, dass es Fälle geben wird, in denen der betreuende Elternteil nicht arbeiten gehen muss oder zumindest nicht einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen muss.

außerdem gibt es ja noch andere Unterhaltstatbestände, wie z.B. den Aufstockungsunterhalt. Lesen Sie dazu auch: Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts.

Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden, dass ledige und geschiedene Mütter bzw. Väter beim Betreuungsunterhalt gleichgestellt werden müssen, weil sonst die Grundrechte der kinder verletzt seien.

In der Pressemitteilung dazu führt das Verfassungsgericht aus:

„Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem
Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine
Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des
§ 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine
Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in
jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des
Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern
zugrunde zu legen.“

Das Verfassungsgericht hat den Gesetzgeber ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, den Betreuungsunterhalt für geschiedene Eltern an den Betreuungsunterhalt für Eltern, die nie miteinander verheiratet waren, anzugleichen.

Das wäre wohl kaum erfolgt, wenn die Verfassungsrichter die Verkürzung des Betreuungsunterhalts für verfassungwidrig gehalten hätten.

Aber wer weiß, vielleicht sieht das Verfassungsgericht das jetzt ja anders. Auf hoher See und vor Gericht ist man schließlich in der Hand Gottes.

Einen Überblick über das neue Unterhaltsrecht finden Sie hier.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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