Allgemein | Verkehrsrecht

Selbstladeverfahren

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 24. April 2015

Angeklagte und Betroffene können Zeugen und Sachverständige selbst zur Hauptverhandlung laden (§ 220 Abs. 1 StPO). Die unmittelbare Ladung ist ein effektives Mittel, um das Gericht zur Beweiserhebung zu veranlassen. Das Selbstladeverfahren ist in Strafverfahren und in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten anwendbar.

Zur unmittelbaren Ladung berechtigt sind die am Verfahren beteiligten Personen (§ 38 StPO), also Angeklagte, Privatkläger, Nebenkläger, Betroffene im Bußgeldverfahren, Beschuldigte im Sicherungsverfahren, Verfalls- und Einziehungsbeteiligte sowie juristische Personen und Personenvereinigungen.

Geladen werden können Zeugen oder Sachverständige.

Die Ladung haben der Ladende oder sein Rechtsanwalt zu verfassen. In der Ladung ist dem Geladenen der Termin mitzuteilen und zu bezeichnen, um was für einen Termin es sich handelt, z.B. Hauptverhandlungstermin im Strafverfahren gegen X, Gericht Y, Aktenzeichen Z. Die Ladung muss zum Ausdruck bringen, dass der Geladene zu diesem Termin als Zeuge oder als Sachverständiger geladen ist.

Der Geladene muss der Ladung nur Folge leisten, wenn ihm bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung in bar angeboten wird oder ihm nachgewiesen wird, dass die entsprechende Summe bei Gericht hinterlegt ist (§ 220 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem JVEG und muss vom Ladenden selbst berechnet werden. Leistet der so zum Erscheinen verpflichtete Geladene der Ladung nicht Folge, so hat das Gericht gegen ihn Ordnungsgeld zu verhängen und ihm die durch das Nichterscheinen verursachten Kosten zu aufzuerlegen (bei Zeugen § 51 StPO, bei Sachverständigen § 77 StPO). Hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen (§ 48 StPO).

Mit Zustellung der Ladung muss ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden (§ 38 StPO), d.h. der Ladende kann sie nicht über das Gericht oder unmittelbar über die Post schicken lassen.

Dem Gericht und der Staatsanwaltschaft sind Vor- und Nachname sowie Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, und zwar rechtzeitig (§ 222 Abs. 2 StPO). Rechtzeitig bedeutet, dass den Verfahrensbeteiligten genug Zeit verbleiben muss, Erkundigungen einzuholen und Gegenzeugen zu laden.

Sodann ist nicht zu vergessen, einen Beweisantrag zu stellen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das Gericht die Vernehmung des erschienenen Zeugen oder Sachverständigen nur noch in den Fällen des § 245 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ablehnen:

  1. Beweisantrag unzulässig
  2. Tatsache erwiesen oder offenkundig
  3. Kein Zusammenhang zwischen Tatsache und Gegenstand der Urteilsfindung
  4. Beweismittel völlig ungeeignet
  5. Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt

Das Gericht kann den geladenen Sachverständigen nicht wegen eigener Sachkunde des Gerichts ablehnen oder mit der Begründung, es hätte ihn nicht ausgewählt. Das Auswahlrecht des Gerichts nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO wird durch die Selbstladung ausgehebelt. Ebenso ist die Möglichkeit ausgehebelt, den Sachverständigen mit der Begründung abzulehnen, ein früheres Gutachten eines anderen Sachverständigen habe bereits das Gegenteil erwiesen.

Sofern sich die Vernehmung der unmittelbar geladenen Person als zur Aufklärung der Sache dienlich erweist, hat das Gericht auf Antrag der Beweisperson, des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen, der Beweisperson die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren (§ 220 Abs. 3 StPO).

Lehnt das Gericht die Vernehmung zu Unrecht ab, unterliegt das Urteil in der Revision der Aufhebung, es sei denn, es ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die unterlassene Beweiserhebung die Entscheidung beeinflusst hat.

Das Verfahren der unmittelbaren Ladung ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbar (OLG Hamm, Beschluss vom 16. März 1987 – 4 Ss OWi 38/87 –, juris, Rn. 4).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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