Strafrecht

Die Tücken des Wiedererkennens

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. Oktober 2018

Soll ein Täter durch die Aussage eines Zeugen überführt werden, der ihn identifiziert haben will, setzt dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Wahllichtbildvorlage oder Wahlgegenüberstellung voraus. Die Identifizierung ist ein irrtums- und fehleranfälliger Vorgang, wie ein Urteil des Landgerichts Bonn zeigt:

Für die Täterschaft des Angeklagten sprach im Wesentlichen die Wiedererkennung durch den Tatortzeugen C. Der Zeuge erkannte den Angeklagten sowohl auf einem Foto aus dem Facebook-Profil des Angeklagten als auch bei einer Wahllichtbildvorlage aus acht verschiedenen Personen als Täter wieder und war sich bei der Wiedererkennung sehr sicher. Überdies erkannte der Zeuge den Angeklagten in der Hauptverhandlung als Täter T 3 wieder. Er hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu 100% sicher sei, dass der Angeklagte derjenige sei, der O3 geschlagen habe.

Bei der näheren Betrachtung dieser Wiedererkennung und deren Genese wird jedoch deutlich, dass der Umstand, dass der Zeuge den Angeklagten eine Woche nach der Tat und fortan als Täter wiedererkannt hat, keinen belastbarer Beweis für die Täterschaft bedeutet.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge (bei jeder seiner Vernehmungen) nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt hat und es ihm fern lag, jemanden falsch zu verdächtigen/beschuldigen. Die Kammer hat den Zeugen als einen sehr ernsthaften, verantwortungsbewussten und integeren jungen Mann kennengelernt. Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge unter großem Druck stand und er das Gefühl hatte, denjenigen finden zu müssen, der für den Tod seines Freundes verantwortlich ist. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch den Umstand, dass die beiden Freundinnen, die ebenfalls am Tatort waren, die Zeuginnen G und T, von Anfang an betonten, nichts zur Beschreibung und damit auch nichts zur Ergreifung des dritten Täters (T3) beitragen zu können, da sie sich nur mit T2 beschäftigt hatten und keinerlei Erinnerung an das Aussehen des dritten Angreifers hatten.

Diese so empfundene Last der Verantwortung, den Täter „finden zu müssen“, wurde zusätzlich durch die vielen Fotos genährt, die der Zeuge von der Schwester des Geschädigten und von Freunden und Bekannten bekam. Alle wollten helfen und sich an der Suche beteiligen.

So sah sich der Zeuge, der selbst kaum die Zeit hatte, das Geschehene zu verarbeiten, mit einer enormen Erwartungshaltung konfrontiert. Wie sehr ihm das Erlebte persönlich und gesundheitlich zusetzte, zeigt auch ein Krankenhausaufenthalt wegen einer Panikattacke. Der Zeuge C wollte nicht versagen, weil das – nach seiner Einschätzung – dazu führen würde, dass der Tod seines Freundes nicht aufgeklärt und nicht bestraft würde. Zudem war er selbst davon überzeugt, die Gesichter aus dieser Nacht „sein Leben lang nicht zu vergessen“.

Doch die Wiedererkennung von Gesichtern und Personen ist ein fehleranfälliger Prozess. Es handelt sich hierbei um eine komplizierte Gedächtnisleistung. Das Gehirn muss bei dem Wiederabrufen der Erinnerung nicht nur die Unterscheidung zwischen einem bekannten und einem unbekannten Gesicht leisten, sondern auch die Aufgabe bewerkstelligen, bei der hervorgerufenen Erinnerung an ein bekanntes Gesicht, den Kontext der Begegnung ebenfalls zu rekonstruieren. Das optische Wiedererkennen des Täters durch einen Zeugen ist vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Fehlermöglichkeiten stets kritisch zu hinterfragen. Bei der Würdigung der Aussage von Belastungszeugen müssen daher die Möglichkeit von Quellenverwechslungsfehlern und das Vorhandensein suggestiver Effekte mit bedacht werden (Eschelbach, Beck’scher Online-Kommentar StPO, § 261 Rn. 48).

In der Wiedererkennungsgenese durch den Zeugen C wurden im Laufe der Beweisaufnahme so viele Auffälligkeiten bzw. Unregelmäßigkeiten offenbar, dass die Kammer die Aussage des Zeugen zur Wiedererkennung des Angeklagten T5 im Ergebnis als nicht belastbar einschätzt.

Hierzu kommt es aus einer Reihe von unterschiedlichen Gründen:

a) Bereits die Aussage, der Zeuge C habe den Angeklagten T5 wiedererkannt, ist zumindest stark verkürzt. Denn tatsächlich hat er den Angeklagten, bevor er diese Aussage traf, mehrfach nicht als Täter wiedererkannt. Später hat er ihn als jemanden erkannt, der dem Täter lediglich ähnlich sieht, wobei er diese Ähnlichkeit auch einer weiteren Person zuschrieb.

aa) Zunächst hat der Zeuge noch in der Tatnacht bei der Sichtung der Lichtbildvorzeigekartei der Polizei bereits viermal Fotos des Angeklagten gesehen. Hierbei ist ihm der Angeklagte nicht aufgefallen, er hat ihn nicht wiedererkannt. Jedenfalls hat er ihn nicht aus der Vielzahl der gesehenen Personen ausgewählt und den Vernehmungsbeamten darauf aufmerksam gemacht.

Die ausgebliebene Wiedererkennung auf insgesamt vier Bildstrecken in der Tatnacht lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt übermüdet, geschockt bis traumatisiert oder geistig abwesend gewesen ist. All dies trifft mit Sicherheit zu. In der Hauptverhandlung konnte sich der Zeuge auf Nachfrage noch nicht einmal mehr daran erinnern, dass ihm wenige Stunden nach dem Vorfall überhaupt Fotos gezeigt worden waren, was auch deshalb erstaunlich ist, weil die Durchsicht der Lichtbilder von 700 Personen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben muss. Dennoch ist die Kammer überzeugt, dass sich der Zeuge die Fotos in der Tatnacht gewissenhaft angeschaut hat. Der Vernehmungsbeamte, der die Lichtbildvorzeigekartei zusammen mit dem Zeugen angesehen hat, hatte den Eindruck, dass der Zeuge C die Bilder, zügig, aber aufmerksam durchgegangen ist. Dies hat der Zeuge S der Kammer anschaulich geschildert und dabei auch beschrieben, wie sich beide über den modus operandi verständigt haben. Schließlich hat der Zeuge eine Person aus der Masse an Bildern herausgefiltert und als möglichen zweiten Täter benannt.

Der Umstand, dass der Zeuge in der Tatnacht Bilder des Angeklagten gesehen hat, ist für eine spätere Wiedererkennung insofern relevant, als für eine glaubhafte Wiedererkennung ausgeschlossen werden muss, dass der Zeuge dem Irrtum unterliegt, er erkenne den Täter wieder und er tatsächlich nur eine Person von einem Foto wiedererkennt, das ihm bei der Suche nach dem Täter gezeigt wurde.

bb) Die Tatsache, dass der Zeuge bereits am 8. Mai 2016 um 13.12 Uhr ein Bild, das rechts den Angeklagten und links den Zeugen I5 E2 zeigt und das ihm die Schwester des Geschädigten um 12.50 Uhr geschickt hatte, mit den Worten, „der rechte denke ich sieht dem der O3 angetan hat sehr ähnlich“ kommentierte, spricht nur auf den ersten Blick für eine belastbare Wiedererkennung. Beinahe wortgleich kommentierte der Zeuge am Abend das identische Foto, das ihm ein Freund um 22.36 Uhr sendete. Hierbei befand er jedoch, dass beide – also der rechte und der linke – „dem der O3 das angetan hat sehr ähnlich“ sehen. Fernab jeder Haarspalterei ist die Unterscheidung, ob nur eine oder beide Personen dem Täter „ähnlich sehen“ eine bedeutsame. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte T5 und der Zeuge I5 E2 auf dem besagten Foto eine deutliche Ähnlichkeit aufweisen. Beide gleichen sich nicht nur von der Größe, dem Phänotyp, der Statur, sondern auch durch die dunklen Augen und den starken Augenbrauen sowie den aufgeworfenen Lippen. Auffällig ist dabei, dass die Personenbeschreibung, die der Zeuge C zu T 3 abgegeben hat, auch auf den Zeugen I5 E2 passt.

Dass der Zeuge bei seiner nächsten polizeilichen Vernehmung den Beamten zwar den o.g. Chatverlauf zeigte, dabei aber den Fokus auf ein anderes Foto mit einem vermeintlichen Täter legte und die Polizei gerade nicht darauf hinwies, dass der Angeklagte oder I5 E2 als T 3 in Frage kommen, zeigt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt gerade nicht sicher war. Dies hat er auf Nachfrage in der Hauptverhandlung auch so bestätigt und damit erklärt, er habe in dem Moment noch nicht das Foto gehabt, auf dem er den Angeklagten letztlich meinte, wiedererkannt zu haben.

b) Ausgerechnet das Foto, das bei dem Zeugen nach seinen eigenen Angaben die Gewissheit der Wiedererkennung auslöste, erwies sich nach der Beweisaufnahme für die Kammer im Zusammenspiel mit dem optischen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung als problematisch.

Mehrere Tage nach der Tat sah sich der Zeuge C aufgrund eines Hinweises der Schwester des Geschädigten die Facebook-Seite des Angeklagten T5 mit den dort gespeicherten Fotos an. Er blieb bei einem Bild „hängen“, bei dem er sicher war, den dritten Täter wiederzuerkennen. Dieses Bild zeigte er auch dem Vernehmungsbeamten im Rahmen seiner vierten Vernehmung am 15. Mai 2016. Erstaunlich ist hieran, dass der Angeklagte auf diesem Bild, welches die Gewissheit bei dem Zeugen hervorrief, nach dem Eindruck, den die Kammer in 18 Verhandlungstagen von dem Angeklagten gewonnen hat, nur schwer wiederzuerkennen ist. Es handelt sich um ein Bild, auf dem der Angeklagte deutlich anders aussieht als sonst.

Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass das Aussehen einer Person je nach Frisur, Bartzuschnitt, Perspektive und Kopfhaltung durchaus wandelbar ist, und aus diesem Grund eine Reihe von Bildern, die aus der Zeit vor und nach dem 06. Mai 2016 stammen, im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es blieb indes bei dem Eindruck, dass der Angeklagte ausgerechnet auf dem Bild, das bei dem Zeugen C die Gewissheit erzeugte, nur schwer wiederzuerkennen ist. Mit dieser Wahrnehmung konfrontiert entgegnete der Zeuge C in der Hauptverhandlung lediglich „so wie auf dem Facebook-Foto habe ich ihn [den Täter] empfunden“. Dies bestätigt nochmals, dass es eben (erst) jenes Foto war, welches die Überzeugung bei dem Zeugen C hervorgerufen hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass es einer belastbaren Wiedererkennung nicht entgegensteht, wenn ein Zeuge sich mit der Zeit immer sicherer wird. Gleichzeitig sind die suggestiven Effekte und die Gefahr von Quellenverwechslungen bei einem solchen Vorgang, der anders als die spontane Erinnerung der kognitiven Bearbeitung unterliegt, nicht zu unterschätzen.

Zu diesen Problemen bei der Wiedererkennung kommen weitere Aspekte:

d) Die Personenbeschreibung, die der Zeuge C zu dem dritten Täter abgegeben hat, unterscheidet sich hinsichtlich einzelner, jedoch markanter Merkmale von dem Aussehen des Angeklagten T5.

a) Frisur
Die Frisur des dritten Täters beschrieb der Zeuge in der Tatnacht und auch in den folgenden Vernehmungen mit den Worten „oben lang und lockig und an den Seiten kurz rasiert“. Ein Bild des Angeklagten am Tattag liegt der Kammer nicht vor, allerdings gibt es Bilder aus dem Handy seiner damaligen Freundin, die den Angeklagten T5 ca. 10 Tage vor und wenige Tage nach der Tat zeigen. Ferner gibt es Bilder aus einer verdeckten Personenüberwachung kurz vor der Verhaftung. Auf jedem der Bilder trägt der Angeklagte längere und dichte schwarze Locken. Eine kurz rasierte Seitenpartie ist nicht auffällig, kürzere Haare an den Seiten sieht man lediglich oberhalb der Ohren.

b) Vollbart
Der Angeklagte beschrieb den dritten Täter in seiner polizeilichen Vernehmung als Person mit Vollbart. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er damit keinen 3-Tage-Bart, sondern mehrere Zentimeter lange Barthaare meine. Dieses Detail wurde mit den Vernehmungsbeamten ausführlich erörtert und stand in der Folgezeit bei einer Reihe von Ermittlungsmaßnahmen konsequenterweise im Vordergrund. Die in der Folgezeit durchgeführte verdeckte Personenüberwachung, aus der Bilder in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, war nicht die Überwachung des Angeklagten. Er war aufgrund des fehlenden Merkmals „Vollbart“ zunächst überhaupt nicht in den Kreis der Verdächtigen geraten. Überwacht wurde vielmehr eine Person aus dem Umfeld des Angeklagten, von der die Polizeibeamten wussten, dass sie einen Vollbart trägt.

Als der Zeuge C in der Hauptverhandlung zu diesem Detail aus der Täterbeschreibung befragt wurde, antwortete er zunächst, er habe mit Vollbart gemeint, dass die Barthaare schon im ganzen Gesicht und etwas länger waren als z.B. seine eigenen an dem heutigen Tag. Der Zeuge C trug bei der Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung einen Dreitagebart. Auf weitere Nachfrage erklärte er dann, der Bart sei an den Seiten so wie sein eigener Bart heute gewesen und nur am Kinn länger.

Der Angeklagte hingegen trug weder auf den Bildern, die bei zwei erkennungsdienstlichen Aufnahmen von ihm gemacht wurden, noch auf den Bildern aus dem Handy der damaligen Freundin, noch auf den Bildern aus seinem facebook-Profil, noch auf den Bildern aus der verdeckten Personenüberwachung jemals etwas anderes als einen „Ziegenbart“ am unteren Bereich des Kinns.

Die Zeugin C2 bestätigte auf Nachfrage in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte keinen Vollbart trage, sondern nur den Bart am Kinn stehen lasse.

e) Ein weiterer zentraler Aspekt bei der Wiedererkennung, der die Fehleranfälligkeit eines solchen Vorgangs vor Augen führt:

Der Zeuge C hat zwei Personen als Täter wiedererkannt, die nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen als Täter ausscheiden.

Bei G3 war er sich sehr sicher und betonte im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 09. Mai 2016 wiederholt, dass er den Täter (T 1) zu 100% wiedererkannt habe. Der Vernehmungsbeamte M2 hatte den Eindruck, dass der Zeuge sich der Konsequenzen seiner Aussage bewusst war und seine Worte sehr gewissenhaft wählte.

Auch in der Hauptverhandlung räumte der Zeuge ein, sich damals sicher gewesen zu sein, heute sei er es jedoch nicht mehr, weil er später über Freunde gehört habe, dass diese Person zum Tatzeitpunkt gar nicht in C4 gewesen sei. Diese Überlegung zeigt anschaulich, wie die Erinnerung durch den Zeugen kognitiv bearbeitet wird. Die zusätzliche Information führt zur Änderung der Erinnerung.

Bei der Wiedererkennung in Bezug auf den zweiten Täter zeigte der Zeuge sich relativ überzeugt, dass es sich um T8 handele. Er schränkte dies ein, da er meinte, die ihm im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage gezeigten Bilder seien evt. etwas älter. Letztlich taxierte er den Grad seiner Gewissheit auf 90-95%.

Diese – wenn auch nicht hundertprozentige Wiedererkennung – von T8 verwundert auch deshalb, da der Zeuge den zweiten Täter in seiner Personenbeschreibung als südländischen Typ einordnete und T8 schon wegen seiner blonden Haare nicht in diesen Typus passte. Auf diesen Widerspruch angesprochen erläuterte der Zeuge C in der Hauptverhandlung, er sei sich – ebenso wie bei dem Eindruck, T 1 habe mit dem zweiten Täter auf berberisch gesprochen – am Anfang zwar sicher gewesen, mit der Zeit aber eben nicht mehr. Der Zeuge konnte die Entwicklung dieser Unsicherheit nicht verständlich machen. Vielmehr blieb der Eindruck haften, ein Rückschluss könnte die Ursache für die aufkommenden Zweifel gewesen sein, ähnlich wie schon bei der fehlerhaften Wiedererkennung von G3.
Die falsche Wiedererkennung zweier Personen als T 1 und T 2 lässt sich auch nicht damit erklären, dass der Zeuge C sein Hauptaugenmerk auf den dritten Täter legte und sich das Aussehen der beiden anderen Personen nicht weiter einprägte. Denn am Anfang der Auseinandersetzung wusste der Zeuge C noch nicht, auf wen es am Ende ankommen wird. Zu Beginn war der „dritte“ Täter (T 3) zudem noch gar nicht in das Geschehen involviert, er trat erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzu und wandte sich direkt an den Geschädigten. Somit richtete der Zeuge C seine Aufmerksamkeit zunächst auf T 1, der als erster den Zeugen und den Geschädigten ansprach und mit dem sich eine kurze Unterhaltung ergab, und T 2, der den Zeugen mit der Faust ins Gesicht schlug, woraufhin der Zeuge C sich wehrte. Auf Nachfrage in der Hauptverhandlung betonte der Zeuge C, in keinerlei Auseinandersetzung mit T 3 verwickelt gewesen zu sein, er habe T 3 nicht berührt und ihn erst wahrgenommen, als er zu dem Geschädigten gegangen sei. Eine sich aus dem Tatablauf ergebende höhere Fehleranfälligkeit bei der Wiedererkennung der beiden zuerst wahrgenommenen Personen ist für die Kammer daher nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Zeuge selbst stets betont, die Gesichter aller drei Täter wiederzuerkennen.

Erkennt der Zeuge aber vor diesem Hintergrund zwei Personen falsch wieder, sind die Anforderungen an eine belastbare Widererkennung umso höher, da ausgeschlossen sein muss, dass sich der Zeuge ein drittes Mal irrt. Diesen hohen Anforderungen genügt die Wiedererkennung durch den Zeugen C im Ergebnis nicht.

2. Wiedererkennung durch den Zeugen C6 F

Ebenfalls für die Täterschaft des Angeklagten sprach die Wiedererkennung durch den Zeugen C6 F. Der Zeuge F hat den Angeklagten T5 in einer Wahllichtbildvorlage im Rahmen seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 23. August 2016 und in der Hauptverhandlung wiedererkannt.

Auch diese Wiedererkennung muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht belastbar beurteilt werden.

Hierfür sprechen folgende Aspekte:

a) Der Zeuge C6 F konnte in seiner ersten Vernehmung am 13. Mai 2016, und damit eine Woche nach der Tat, keinerlei Täterbeschreibung abgeben. Er erklärte weiter, die Täter auch nicht auf Bildern wiedererkennen zu können. Dies überraschte den Vernehmungsbeamten, was sich an der Rückfrage, ob er Angst vor jemandem habe und deshalb nicht aussage, ablesen lässt. Verständlich ist diese Nachfrage deshalb, weil der Zeuge sich während des Tatgeschehens auf den Tatort zubewegte und – während sich die Entfernung stetig verringerte – freie Sicht auf den Tatort hatte. Im Gegensatz zu seiner damaligen Freundin, der Zeugin N, welche den Ernst der Lage zunächst gar nicht registrierte, ordnete er das Ereignis auch zutreffend ein und verständigte, nachdem O3 zu Boden gegangen war, den Notarzt.

Dass der Zeuge dennoch keinerlei Täterbeschreibung abgeben konnte, liegt entweder daran, dass er die Täter nicht gut genug gesehen bzw. sich deren Aussehen bei ihm nicht eingeprägt hat. Oder er hat in der polizeilichen Vernehmung nicht die Wahrheit gesagt.

Nach der Einschätzung der Kammer gibt es keine näheren Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge in der ersten polizeilichen Vernehmung nicht die Wahrheit gesagt hat. Er kannte die Freunde des Geschädigten über seine damalige Freundin und hatte bereits deshalb keinen Grund, die Wahrheitssuche der Polizei durch eine falsche Aussage zu erschweren. Darüber hinaus machte der Zeuge in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf die Kammer einen verantwortungsbewussten und gewissenhaften Eindruck. Es spricht auch nichts dafür, dass der Zeuge F vor seiner ersten polizeilichen Vernehmung beeinflusst oder bedroht worden ist.

Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass der Zeuge F keine Täterbeschreibung abgeben konnte, weil er sich das Aussehen der Personen am Tatort nicht hinreichend eingeprägt hat.

Auf Nachfrage hat der Zeuge in der Hauptverhandlung erklärt, er sei nach der Tat so geschockt gewesen und habe keine Zeit gehabt, das Gesehene zu verarbeiten, und habe deshalb keine Personenbeschreibung abgeben können. Erst im Nachhinein habe er sich wieder besser an das Geschehen erinnern können.

Abgesehen davon, dass es dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz entgegensteht, dass man sich mit einem größeren Zeitabstand besser an Vergangenes erinnern kann – das Gegenteil ist in aller Regel der Fall -, macht diese Erklärung in den Augen der Kammer auch darüber hinaus keinen Sinn. Denn auch wenn der Zeuge unmittelbar nach dem schockierenden Erlebnis in dieser Nacht traumatisiert war, ist für die Kammer nicht erkennbar, dass dies dazu führen konnte, dass der Zeuge überhaupt keinen „Zugriff“ mehr auf die Erinnerung an das Aussehen der Täter hatte, während er das Tatgeschehen, den Ablauf der Auseinandersetzung sowie sein eigenes Agieren ansonsten sehr gut und mit vielen Einzelheiten wiedergeben konnte. Eine solche „Abspaltung“ einzelner Details ist nicht erklärlich.

Vielmehr deutet nach der Ansicht der Kammer viel darauf hin, dass der Zeuge sich tatsächlich – wie auch die Zeugen I2, G2, G und T – das Aussehen des dritten Täters nicht eingeprägt hat, weil sein Fokus in der Situation auf etwas anderes, nämlich auf den Geschädigten, gerichtet war.

b) Der Wiedererkennung des Angeklagten in der Wahllichtbildvorlage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 23. August 2016 kommt aus mehreren Gründen kein bedeutsamer Beweiswert zu:

Die Wiedererkennung erfolgte 3,5 Monate nach der Tat und zwar ohne, dass der Zeuge vor der Wahllichtbildvorlage angegeben hat, nun doch eine Personenbeschreibung abgeben oder sich zumindest besser an das Aussehen erinnern zu können. Diese Nachfrage wäre jedoch notwendig gewesen, um das Ergebnis einer Wiedererkennung überprüfen zu können.

Vielmehr wurden einem Zeugen, bei dem man nach seiner eigenen Aussage davon ausgehen musste, dass er die Täter weder beschreiben noch wiedererkennen kann, acht Fotos vorgelegt, aus denen er ein Bild auswählte. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte bereits seit drei Monaten in Untersuchungshaft saß und sein Foto in der regionalen Presse mehrfach abgelichtet worden war.

Vor diesem Hintergrund ist der Wert der Wiedererkennung als gering anzusehen.

c) Die Wiedererkennung des Angeklagten durch den Zeugen C6 F genügt auch deshalb nicht den Anforderungen an einen belastbaren Nachweis der Täterschaft, weil der Zeuge selbst den Grad an Sicherheit mit nur 60% taxiert.

Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Zeuge darüber hinaus erklärt hat, dass er sich unter der Voraussetzung, dass eine der acht Personen aus der Wahllichtbildvorlage der Täter gewesen ist, zu 100% sicher sei. Denn die Lichtbilder der sieben weiteren Personen sind virtuell erzeugt und diese kommen schon deshalb nicht als Täter in Betracht.

d) Der Umstand, dass der Zeuge C6 F im Rahmen der Hauptverhandlung den Angeklagten wiedererkannt hat und nach der Person des T 3 befragt, auf den Angeklagten deutend sagte „und das war er“, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge F auf Nachfrage selbst einräumte, sich nicht ganz sicher zu sein, zeigt diese beinahe demonstrative Geste nur, dass bei dem Zeugen eine hohe Suggestivwirkung aktiv war.

Dabei ist das Gericht überzeugt, dass auch der Zeuge C6 F niemanden wissentlich falsch belasten wollte. Vielmehr lassen die unterschiedlichen Abweichungen innerhalb der drei Vernehmungen erkennen, dass seine Aussage einer überdurchschnittlichen kognitiven Bearbeitung unterlag, die vermutlich unterbewusst und im Abgleich mit den Erinnerungen ihm bekannter weiterer Tatortzeugen und der Medienberichterstattung über den Fall erfolgte.

Zum einen gibt es die auffällige Entwicklung von der Unmöglichkeit der Wiedererkennung oder Beschreibung eines Täters bis zu dem betonten Ausruf „und das war er“. Zum anderen passte der Zeuge auch andere Wahrnehmungen rückblickend an, ohne dass er dies für die Kammer plausibel machen konnte. So hatte der Zeuge – in Abweichung zu allen anderen Tatortzeugen – in seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine Woche nach der Tat angegeben, die Person, die den Geschädigten getreten habe, sei eine andere gewesen als die Person, die den Geschädigten zuvor ins Gesicht geschlagen hat. Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten erklärte der Zeuge, er sei sich dabei ziemlich sicher. Bereits in der zweiten polizeilichen Vernehmung sprach er hingegen von der Person, die den Geschädigten geschlagen und getreten hat. Auch in der freien Schilderung des Geschehensablaufs in der Hauptverhandlung deutete nichts darauf hin, dass zwei verschiedene Personen auf den Geschädigten eingewirkt haben. Der Zeuge nannte den Schlag und den Tritt stets in einem Atemzug. Er gab an, er habe nur den Schlag und den Tritt gesehen und das sei er – der Angeklagte – gewesen.

Erst auf den expliziten Vorhalt seiner abweichenden Schilderung des Kerngeschehens in der ersten polizeilichen Vernehmung räumte er ein, sich nicht sicher zu sein, ob dieselbe Person geschlagen und getreten habe. An dieser fehlenden Konstanz bezogen auf das Kerngeschehen wird deutlich, dass der intelligente und eloquente Zeuge C6 F seine Erinnerungen mit den Schilderungen anderer abgeglichen hat und sie somit einer starken kognitiven Überarbeitung unterlagen.

(LG Bonn, Urteil vom 03. Mai 2017 – 28 KLs – 930 Js 387/16 – 10/16 –, Rn. 91 – 146, juris)

Zu dem Erfordernis, das Ergebnis und den Beweiswert einer Wahlgegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage in den Urteilsgründen zu erörtern, siehe auch: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2018 – 1 OLG 2 Ss 29/18

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert