Schönheitsreparaturen-unwirksame Klausel im Gewerbemietvertrag
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 31. März 2011Das OLG Düsseldorf ( 10 U 66/10) hat in Fortführung der Rechtsprechung des für den Gewerbemietbereich zuständigen V. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes entschieden, dass die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag : “ Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies erfordert“ wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 307 BGB unwirksam ist.
Der Senat hat hierbei darauf abgestellt, dass bei Formularklauseln die sog. kundenfeindlichste Auslegung herangezogen werden muss, um die Wirksamkeit zu prüfen. Hier sah das Gericht die o.g. Klausel deshalb als unwirksam an, weil aus ihr herausgelesen werden könne, dass der Mieter zum einen „laufend“ , also quasi mit den ersten Abnutzungen, vor allem aber durch Dritte die notwendigen Arbeiten habe ausführen zu lassen. Damit sei der Eindruck erweckt, als sei der Mieter zu einer (fachgerechten) Selbstvornahme der Arbeiten nicht berechtigt, was grundsätzlich zu einer unangemessenen Benachteiligung führe und daher unwirksam sei.
Da die Unwirksamkeit der Klausel dazu führe , dass die gesamte Regelung zu diesem Bereich im Mietvertrag als unwirksam anzusehen sei, ergibt sich in Ermangelung einer wirksamen vertraglichen Übertragung auf den Mieter , dass – dem gesetzlichen Leitbild folgend – der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei !
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