Mietrecht

Preisgebundener Wohnraum – Mieterhöhungsmöglichkeit bei unwirksamer Renovierungsklausel!

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 31. März 2010

Soeben hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass im Bereich des preisgebundenen, also öffentlich geförderten Wohnraumes der Vermieter im Wege der Mieterhöhung einen Ausgleich dafür schaffen kann, dass die mietvertraglich vereinbarte Klausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten soll, unwirksam ist.

Durch eine Reihe von Entscheidungen seit 2004 hat der BGH eine Vielzahl von mietvertraglichen Regelungen zu dem Komplex der Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt mit der Folge, dass der Vermieter von dem Mieter keinerlei Arbeiten verlangen konnte, ja sogar selbst verpflichtet ist, dem Mieter einen renovierten Zustand herzustellen und zu erhalten!

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Vermieter von preisgebundenem Wohnraum dann das Recht zusteht, die Miete im Rahmen der Vorgabe des § 28 II. BerechnungsVO (max. € 8,50 pro qm im Jahr) einseitig zu erhöhen.

Der BGH begründet dies damit, dass es sich dabei um Aufwendungen handelt, die zur Ermittlung der Kostenmiete herangezogen werden müssen. Dies stelle aber auch gleichzeitig klar, dass diese Grundsätze nicht auf frei finanzierten Wohnraum anwendbar sind, da sich dessen Preisgefüge nicht nach Kostenelementen, sondern nach dem marktüblichen Niveau bestimme.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Rechtsberatung:

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