Mietrecht

„Starre Fristen“ auch im Gewerbemietvertrag unwirksam

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 13. November 2008

Mit Urteil vom 08.10.08 (XII ZR 84/06) hat der BGH numehr die noch offene Frage beantwortet, ob die forularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen in einem gewerblichen Mietvertrag innerhalb fester Fristen, unabhängig vom Zustand der Mietsache vereinbart werden kann. Im Bereich des Wohnraummietrechtes hatte der BGH dies bereits mit Urteil vom 23.06.04 – VIII ZR 361/03-mit der Begründung verneint, dass der Mieter entgegen der Vorchrift des § 307 BGB unangemessen benachteiligt werde, so dass eine solche Regelung unwirksam sei und die gesamte Renovierungsverpflichtung hinfällig sei.

Nunmehr ist geklärt, dass dies auch für den Bereich des gewerblichen Mietvertrages gilt, da auch dort der selbe Schutz vor allgemeinen Geschäftsbedingungen herrsche, den der Privatmann genieße. Zwar seien die Vorschriften der §§ 307 BGB z.T. nicht auf Unternehmer anwendbar gem. § 310 BGB , jedoch  sei vorliegend eine Besserstellung des Wohnraummieters gegenber dem Gewerbemieter nicht gerechtfertigt.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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