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Schadensersatz bei unberechtigten Ansprüchen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 6. Mai 2008

Wer sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren muss und hierzu die Hilfe eines Rechtsanwaltes sucht, kann grundsätzlich vom Anspruchsteller Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten kann nämlich nicht nur bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche, sondern auch bei der Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche bestehen.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  1. Der unberechtigte Anspruch muss im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis gestellt worden sein. Dies ist beispielsweise bei einem Vertragsverhältnis der Fall, wobei auch eine Abmahnung ein Vertragsverhältnis begründen kann (sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag). Ein Schuldverhältnis kann jedoch auch vor- oder nachvertraglich vorliegen, z.B. wenn es nur zu Vertragsverhandlungen, aber nicht zu einem Vertragsschluss, gekommen ist. Zu verneinen ist diese Voraussetzung bei nichtvertraglichen Ansprüchen, auch in Fällen, in denen sich der Anspruchsteller zwar auf einen angeblichen Vertrag beruft, tatsächlich aber weder ein Vertrag, noch ein sonstiges Schuldverhältnis vorliegt. Ausnahmsweise besteht ein Erstattungsanspruch ohne Schuldverhältnis bei Verkehrsunfällen aus §§ 823 BGB und 7 StVG (BGH, Urteil vom 10.01.2006 -€“ Az: VI ZR 43/05 = NJW 2006, 1065 f., als PDF).
  2. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes muss erforderlich, d.h. vernünftig und zweckmäßig, gewesen sein. Die Rechtssprechung hat die Erforderlichkeit auch in einfach gelagerten Fällen bejaht, wenn der Anspruchsteller geschäftlich ungewandt ist.
  3. Der unberechtigte Anspruch muss schuldhaft, d.h. mindestens fahrlässig gestellt worden sein. Der Gegner hätte also bei verständiger Würdigung und erforderlicher Sorgfalt erkennen können müssen, dass er einen unberechtigten Anspruch stellt. Diese Voraussetzung kann z.B. entfallen, wenn sich der Gegner auf einen besondern Vertrauenstatbestand berufen kann. Der Bundesgerichtshof hat das Verschulden in einem Fall verneint, in dem Gegner im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ein eingetragenes Schutzrecht durchsetzen wollte und sich erst nach der Abmahnung herausstellte, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt war (Urteil vom 19.01.2006 – Az. I ZR 98/02, als PDF). Hier gelte der Grundsatz, dass der Inhaber einer Marke auf den Bestand seines eingetragenen Schutzrechtes vertrauen darf.

Die Voraussetzungen sind im Einzelnen z.B. bei Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 39, mit Rechtsprechungsnachweisen dargestellt.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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