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Onlinehandel: Werden gesetzliche Änderungen nicht schnell genug umgesetzt, drohen Abmahnungen

Rechtsanwältin Verena Daniels am 7. Januar 2012

Eine neu gefasste Ver­brauch­er­rechtsrichtlinie (VRRL) der EU wird auch in der deutschen E-Commerce-Branche 2012 Wirkung zeigen. Sie soll die Rechtslage europaweit ver­einfachen und muss bis 2013 in den EU-Mitgliedsstaaten als nationales Recht umgesetzt werden.
Geplant ist laut Gesetzesentwurf, dass Online-Händler verpflichtet werden, Verbraucher über kostenpflichtige Angebote „klar und verständlich und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren“ – eine Reaktion auf die Abofallen und Internetabzocker, die dem Verbraucher Kosten verschleiern. Mit der neuen EU-weiten-Regelung kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn der Käufer die zuvor eindeutig dargelegte Zahlungsverpflichtung durch einen entsprechend gekennzeichneten Button bestätigt. Das ist die so genannte Button-Lösung.
Auch für Seitenbetreiber gibt es durch die VRRL mehr Rechte: So sind bis 2013 unter anderem Vorschriften umzusetzen, die die finanziellen Reize von Abmahnung reduzieren, indem sie Anwalts- und Gerichtskosten verringern. Auch die Einführung von Ersatzansprüchen für missbräuchlich Abgemahnte ist vorgesehen. Mit diesen Änderungen will die EU Abmahnwellen einen Dämpfer verpassen.
Mit Inkrafttreten der VRRL gilt europaweit die 14-tägige Widerrufsfrist. Die Frist beginnt – bei der Lieferung von Waren – an dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren erhält. Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate. Auch die Wertersatzpflicht ändert sich, da der EuGH die bisherige Regelung als rechtswidrig eingestuft hat. Für „die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ darf der Händler keinen Wertersatz verlangen, wenn der Kunde die Ware nach erklärtem Widerruf zurückschickt. Diese Regelung wird sicherlich noch für Streitigkeiten sorgen, denn wie weit eine solche Prüfung gehen darf, darüber werden Händler und Kunde sicherlich unterschiedlicher Meinung sein.
Genaue Ausformulierungen der EU-Vorschriften auf nationaler Ebene steht für das kommende Jahr an. Dann wird sich zeigen, in welcher Form die VRRL in deutsches Recht Eingang findet.
Für Onlinehändler gilt es, wachsam zu sein, denn es wäre nicht das erste Mal, wenn eine so tief greifende Reform auch dazu genutzt würde, hier­mit einhergehende Än­derungen kostenpflichtig abzumahnen.

Rechtsanwältin Verena Daniels
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