Allgemein

Button-Lösung tritt am 01.08.2012 in Kraft

Rechtsanwältin Verena Daniels am 21. Mai 2012

Mit dem am16.05.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz wird § 312 g BGB um 3 Absätze erweitert, die den Betreibern von Online-Shops neue Informationspflichten auferlegen und die Beschriftung des einzufügenden Buttons („Button-Lösung“) vorgeben.

In § 312 g Abs. 3 S. 2 BGB ist „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Buttonbeschriftung ausdrücklich genannt. Alternativ sind Beschriftungen wie z.B. „kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ möglich. Bisher oft verwendete Formulierungen wie „Weiter“, „Bestellen“ oder „Bestellung abschließen“ sind dagegen nicht ausreichend.

Oberhalb des Buttons müssen folgende (ohnehin zu erteilende) Informationen „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt werden:

„€¢ die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;

„€¢ den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile. Kann kein genauer Preis angegeben werden, muss seine Berechnungsgrundlage angegeben werden;

„€¢ bei Dauerschuldverhältnissen deren Laufzeit und die Kündigungsmodalitäten.

Zudem muss der Button so platziert sein, dass der Verbraucher gezwungen ist, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor er den Button betätigt. Die Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, d.h. vor dem Button platziert werden.

Da Onlineshop-Betreiber bereits jetzt in ihren AGB oder auf entsprechenden Infoseiten über den Bestellablauf und den Vertragsschluss informieren müssen, müssen diese Informationen an die geänderten Umstände nach Einfügen des Buttons ebenfalls entsprechend angepasst werden, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden. Wenn ein Betreiber beispielsweise darüber informiert, dass der Kunde eine verbindliche Bestellung abgibt, wenn er auf den Button „Bestellen“ klickt, so ist diese Information ab dem 01. August falsch, da spätestens dann der Button anders beschriftet sein muss.

Nutzen Sie die Zeit bis zum 01. August und bereiten Sie Ihren Shop so früh wie möglich auf das neue Gesetz vor. Entspricht der Button nach dem 01. August nicht den gesetzlichen Vorgaben, droht nicht nur eine kostspielige Abmahnung, sondern mit § 312 g Abs. 4 BGB auch zugleich, dass gar kein Vertrag zustande kommt.

Rechtsanwältin Verena Daniels
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Rechtsberatung:

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