Neuregelungen beim Kindergeld
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 7. Januar 2012Bisher erhielten die Eltern für ihre Kinder kein Kindergeld, beziehungsweise konnten keinen Kinderfreibetrag geltend machen, wenn dessen Einkünfte und Bezüge 8.004 Euro pro Jahr überschritten.
Die Einkommensprüfung für volljährige Kinder in der Erstausbildung fällt zum Januar 2012 ersatzlos weg. Das heißt, für Kinder unter 25 Jahren, die ihre erste Berufsausbildung angetreten haben oder ein Erststudium absolvieren, erhalten die Eltern unabhängig von den Einkünften der Kinder Kindergeld.
Nach der Erstausbildung, beziehungsweise dem Erststudium ist der Nachweis zu erbringen, dass das Kind eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium aufgenommen hat.
Auch dann darf das Kind noch zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die aber nicht seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen darf. Das Kind darf also höchstens 20 Wochenstunden arbeiten.
Diese Neuregelung wirkt sich nicht nur auf Azubis, Studenten mit Semesterferien- oder Nebenjobs aus, sondern auch bei einer Ausbildung an Abendschulen oder Fernuniversitäten, wenn sie neben der Erwerbstätigkeit als Erstausbildung oder Erststudium absolviert wird.
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