Steuerrecht

Kindergeld: Auslandspraktikum als Berufsausbildung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 20. Januar 2010

Verbringen Kinder vor, zwischen oder nach Studium oder Ausbildung Zeit im Ausland, kann dies den Kindergeldanspruch entfallen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Tätigkeiten im Ausland mit Bezug zum angestrebten Beruf jedoch als Berufsausbildung gewertet werden – dann besteht Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.

Es kommt darauf an, ob es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Der Bundesfinanzhof entschied im Jahr 2000, dass eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an einer Schule in Großbritannien während eines Urlaubssemesters zur Berufsausbildung eines Studenten der Germanistik und Anglistik gehören kann (Urteil vom 14.01.2000, Az. VI R 11/99). In der Urteilsbegründung wird ausgeführt:

„Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder –mangels solcher Regelungen– jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Denn den Eltern und dem Kind kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).“

Das Finanzgericht Bremen erkannte ein „Leonardo“-Praktikum, bei dem eine Grafikdesign-Studentin fünf Monate bei zwei Werbeagenturen Auslandspraktika absolvierte, als Berufsausbildung an. Es sei darauf abzustellen, ob „der Studierende bzw. Auszubildende sich ernstlich auf den Berufsabschluß vorbereitet.“ Sei dies der Fall, handele es sich um einen Teil der Berufsausbildung. (Urteil vom 28.05.1998, Az. 498003K 1)

Bei bezahlten Tätigkeiten wird jedoch zu beachten sein, dass die Entgeltlichkeit nicht im Vordergrund steht, weil es sich sonst nicht mehr um eine Ausbildung, sondern bereits um eine Berufstätigkeit handeln wird.

Auch wenn die Mindestvoraussetzungen zur Ausübung des angestrebten Berufs bereits erreicht sind, können Auslandspraktika noch zur Berufsausbildung zählen. Das Finanzgericht München entschied, dass ein Volontariat einer Erzieherin nach abgeschlossener inländischer Ausbildung bei einer therapeutische Einrichtung für Erwachsene mit geistigen Behinderungen und Verhaltensauffälligkeiten in Neuseeland als Berufsausbildung gewertet werden kann (Urteil vom 01.02.2001, Az. 10 K 3150/00):

„Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706). […] Sie hat mit dem Volontariat ihre bisherigen Kenntnisse vertieft und auf den Umgang mit behinderten Erwachsenen erweitert.“

Das Finanzgericht Nürnberg hat ein Auslandspraktikum einer 18jährigen Schülerin auf einem Gestüt in den USA als Berufsausbildung abgelehnt, weil es weder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, noch während des Auslandsaufenthaltes eine Allgemeinwissen vermittelnde Schule besucht wurde (Urteil vom 19.07.2001, Az. IV 72/1999):

„Der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse war ihr im Rahmen der Tätigkeit auf dem Gestüt selbst überlassen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein derartiger Auslandsaufenthalt dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen förderlich ist. Gleichwohl fehlt es im Streitfall an der Vorgabe von Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel des Sprachaufenthaltes durch eine fachlich autorisierte Stelle. Der Umstand, dass die Tochter gezwungenermaßen auf dem Gestüt englisch sprechen mußte, ersetzt diese Vorgabe nicht.“

Die Rechtsprechung setzt im Sinne einer ernsthaften Berufsausbildung also voraus, dass kontrolliert und zielgerichtet Lerninhalte vermittelt werden, die der Berufsausübung nützlich sind.

Das Finanzgericht Köln lehnte die Anerkennung eines „Outback-Farmtrainings“ in Australien als Berufsausbildung ab. Das Kind hatte behauptet, Tierarzt werden zu wollen. Das Gericht entschied jedoch, dass eine bloße Hilfstätigkeit im Ausland nicht geeignet sei, einen konkreten Bezug zu einem künftig zu ergreifenden Beruf herzustellen (Urteil vom 3. März 2008, Az: 14 K 4720/07). Der Bundesfinanzhof hatte gegen diese Gerichtsentscheidung keine Beanstandungen und wies die eingelegte Beschwerde zurück (Beschluss vom 28.01.2009, Az. III B 74/08).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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