Steuerrecht

Weihnachtszeit – Geschenkezeit

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 17. November 2009

Wer schenkt, meint es meist nur gut. Doch in manchen Fällen wird ein Geschenk steuerlich bedeutsam. Unternehmern können Abzug als Betriebsausgabe und Vorsteuerabzug versagt werden, Schenkungsteuer und Einkommensteuer können auch bei Privatleuten anfallen.

Einkommensteuer

Geschenke, die ausschließlich beruflich verwendet werden können, sind einkommensteuerfrei. Gleiches gilt für privat nutzbare Geschenke bis zu einem Wert von 10 Euro (BMF-Schreiben vom 29.4.2008, IV B 2 – S 2297-b/07/0001, Tz. 10).

Ist ein Geschenk nicht ausschließlich beruflich verwendbar und mehr als 10 Euro, jedoch höchstens 35 Euro wert, so muss der Schenker pauschal 30 % Einkommensteuer abführen, wenn das Geschenk nicht beim Beschenkten als Einkommen versteuert wird (§§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 37b EStG).

Bei Netto-Anschaffungskosten von bis zu 35 Euro sind die Anschaffungskosten für den Schenker als Betriebsausgabe absetzbar. Liegen die Kosten höher, ist das Geschenk nicht mehr absetzbar.

Vorsteuerabzug

Entstanden für das Geschenk Netto-Anschaffungskosten von mehr als 35 Euro und ist es nicht ausschließlich beruflich verwendbar, so kann der Unternehmer die beim Kauf entstandene Vorsteuer nicht in Abzug bringen (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bleiben „die üblichen Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei.

Eine klare Wertgrenze, was noch als üblich angesehen werden kann, fehlt. Hierdurch besteht eine Rechtsunsicherheit, die bei wertvollen Geschenken durchschlagen kann.

Das Hessische Finanzgericht formuliert, als übliche Gelegenheitsgeschenke seien

„solche Aufwendungen anzusehen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) als auch nach ihrer Art (i.d.R. bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind.“ (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.02.2005, Az. 1 K 3480/03)

So entschied das Finanzgericht Hamburg im Jahr 1966, dass die Übertragung von festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von 10.000 DM seitens des Ehemannes an die Ehefrau aus Anlass der goldenen Hochzeit noch als übliches Gelegenheitsgeschenk anzusehen sei. Demgegenüber sei die zugleich erfolgte Schenkung von 10.000 DM an die Kinder nicht üblich (FG Hamburg, Urteil vom 31.10.1966, Az. II 151/65). Bei Zuwendungen unter Ehegatten werden übrigens Schenkungen vom Zugewinnausgleichsanspruch abgezogen, soweit sie den Wert eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes überschreiten (§ 1380 Abs. 1 S. 2 BGB).

Was üblich ist, ist bei reichen und bei armen Leuten unterschiedlich. Die Klausel ermöglicht reichen Schenkern größere steuerfreie Geschenke als weniger wohlhabenden Schenkern:

„Die Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten, die allerdings einem ständigen Wandel unterliegen. Letztlich ist immer auf das Gesamtbild des Einzelfalles abzustellen, wobei als Kriterien die verwandtschaftliche/persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem, der Anlass des Geschenkes, die Vermögensverhältnisse des Schenkers und die Wiederholbarkeit des Geschenkes zu berücksichtigen sind.“ (Hessisches Finanzgericht, a.a.O.)

Abzustellen ist auf den Gesamtwert der Schenkung. Es ist nicht möglich, einen noch als üblich angesehenen Teilbetrag des Schenkungswertes steuerfrei zu stellen (FG Köln 9. Senat, Urteil vom 08.05.2001, Az. 9 K 4175/99).

Trost: für den Fall, dass die Schwelle des üblichen Gelegenheitsgeschenks überschritten sein sollte, enthält das Erbschaftsteuergesetz weitere Freibeträge, z.B. alle zehn Jahre einen persönlichen Freibetrag, der je nach Verwandschaftsverhältnis und Schenkungstyp zwischen 2.000 und 500.000 Euro liegt.

Ob und welche Befreiung greift, sollte man jedoch im Einzelfall überprüfen. außerdem muss der Empfänger den Erwerb nach § 30 Erbschaftsteuergesetz anzeigen, wenn die Freibeträge nicht klar und eindeutig unterschritten sind (Bernhardt/Protzen, (Keine) Anzeigepflicht bei „klar und eindeutig steuerfreien Erwerben“, ZEV 2001, 426-428; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.1998, Az. 4 K 2752/97, Rn. 19, zitiert nach juris).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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