Privatnutzung des Dienstwagens kann mit gleichwertigem Privatfahrzeug widerlegt werden
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 2. März 2010Verfügt der Steuerpflichtige neben seinem Dienstwagen noch über ein mindestens gleichwertiges Privatfahrzeug, kann damit die Vermutung, er nutze den Dienstwagen auch vollumfänglich privat, angegriffen werden.
Im Streitfall verfügte ein GbR-Gesellschafter sowohl über einen Porsche 911 der GbR als auch über einen privaten Porsche 928 und einen hochwertigen privaten Volvo. Der Gesellschafter war verheiratet und hatte Kinder, die jedoch minderjährig waren. Somit standen sowohl ihm als auch seiner Ehefrau gleichwertige Privatfahrzeuge zur Verfügung.
Das Finanzgericht urteilte, in dieser Konstellation „wäre das Halten der beiden (etwa vergleichbaren) privaten Fahrzeuge wirtschaftlich völlig unvernünftig“, wenn die Eheleute stattdessen das betriebliche Fahrzeug für private Zwecke genutzt hätten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2009, Az. 2 K 442/02).
Ob es bei der Entscheidung bleibt, muss abgewartet werden. Die Finanzbehörde hat Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 42/09).
Rechtsberatung:
Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.