Sozialrecht

Arbeitslosengeld II umfasst auch den Beitrag zu einer privaten Krankenversicherung

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 19. Januar 2011

Bis zum 31.12.2008 wurden privat Krankenversicherte, die Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen mussten, automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der Änderung der Rechtslage war dies danach nicht mehr möglich. Die private Krankenversicherung muss aufrecht erhalten werden.

Es war rechtlich umstritten, ob die ARGE/das Jobcenter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung tragen muss. § 26 II Ziff. 1 SGB II verwies lediglich auf § 12 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Dort ist geregelt, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen max. den halben Basistarif an die private Krankenversicherung zahlen müssen. Gleichzeitig heißt es dort, dass der Träger der Grundsicherung an den Empfänger max. den Betrag zahlt, der auch für einen gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfänger gezahlt wird. Da der halbe Basistarifsatz aber höher ist als der an die gesetzliche Krankenkasse zu zahlende Betrag, verblieb für den Betroffenen eine finanzielle Lücke, die auch nicht aus dem Regelsatz gedeckt werden konnte.

Die Träger der Hilfeleistungen  zogen sich auf den reinen Wortlaut zurück und ließen die Betroffenen so mit stets steigenden Schulden bei der Krankenversicherung zurück.

Dem hat der 4. Senat des Bundessozialgericht nun einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass die an die private Krankenversicherung zu zahlenden Beträge vollständig von der ARGE/ dem Jobcenter übernommen werden müssen. (Az: B 4 AS 108/10 R)

Diese Entscheidung beendet die Ungleichbehandlung der privat Versicherten zu den freiwillig gesetzlich Versicherten, die Gefährdung des  Existenzminimums der Betroffen und schließt einmal mehr eine Lücke, die der Gesetzgeber gerissen hatte.





Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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