Inkasso | Zwangsvollstreckung

Private Krankenversicherung bei Einkommenspfändung

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 23. Mai 2012

Bei einer Einkommenspfändung sind Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Für Beiträge einer privaten Krankenversicherung gilt dies nur im „Rahmen des Üblichen“ (§ 850e ZPO).

Das Landgericht Stuttgart hatte nun über den „Rahmen des Üblichen“ zu entscheiden (Az: 19 T 353/11). Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht jeder vereinbarte Beitrag umfasst ist, sondern nach Einführung des branchenweiten Basistarifs nur der dafür zu zahlende Beitrag (=Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung).

Dies wird damit begründet, dass kein Grund ersichtlich ist, dem privat versicherten Schuldner zu Lasten des Gläubigers einen besseren Versicherungsschutz zuzubilligen, als einem gesetzlich Versicherten. Ein besonderer Nachteil für den Schuldner entstehe nicht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert