Private Krankenversicherung bei Einkommenspfändung
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 23. Mai 2012Bei einer Einkommenspfändung sind Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Für Beiträge einer privaten Krankenversicherung gilt dies nur im „Rahmen des Üblichen“ (§ 850e ZPO).
Das Landgericht Stuttgart hatte nun über den „Rahmen des Üblichen“ zu entscheiden (Az: 19 T 353/11). Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht jeder vereinbarte Beitrag umfasst ist, sondern nach Einführung des branchenweiten Basistarifs nur der dafür zu zahlende Beitrag (=Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung).
Dies wird damit begründet, dass kein Grund ersichtlich ist, dem privat versicherten Schuldner zu Lasten des Gläubigers einen besseren Versicherungsschutz zuzubilligen, als einem gesetzlich Versicherten. Ein besonderer Nachteil für den Schuldner entstehe nicht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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