Verteidigung gegen falsch zugestellten Vollstreckungsbescheid
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 21. August 2012Werden Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid an eine falsche Anschrift zugestellt, kann der Gläubiger trotzdem aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betreiben, solange sich der Schuldner nicht wehrt.
Es ist ein Fall, der gar nicht so selten vorkommt: Der Gläubiger gibt im Mahnbescheidsantrag eine falsche Adresse des Schuldners an, z.B. die Adresse der Eltern oder eines ehemaligen Partners. Wenn bei der Zustellung der Fehler nicht auffällt und der Schuldner, weil er von den Bescheiden nichts weiß, keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erhält der Gläubiger in Form des Vollstreckungsbescheids einen sogenannten Titel, mit dem er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann.
Erfährt der Schuldner davon, sollte er beim zuständigen Mahngericht Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und beantragen, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben.
Dies bleibt auch möglich, wenn der Vollstreckungsbescheid schon mehrere Jahre alt ist. Zwar beträgt die Einspruchsfrist nur zwei Wochen. Sie beginnt jedoch erst mit richtiger Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu laufen (§§ 166 ff., 338, 339 Abs. 1 ZPO) und kann daher in Fällen falscher Zustellung nicht ablaufen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht nötig.
Verfehlt wäre eine Vollstreckungsabwehrklage, weil diese gegenüber dem Einspruch subsidiär ist. Eine Vollstreckungsklage ist nur bei Einwendungen zulässig, die „durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.“ (§ 767 Abs. 2 ZPO)
Das Gericht muss den falsch zugestellten Vollstreckungsbescheid aufheben (§ 700 Abs. 6 ZPO). In vielen Fällen ist die Angelegenheit damit erledigt, weil die zugrunde liegende Forderung in der Zwischenzeit verjährt ist.
Kann der Gläubiger die richtige Zustellung nicht nachweisen, gilt ein Dokument gleichwohl als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem der Schuldner es tatsächlich erhalten hat (§ 189 ZPO). Kann der Gläubiger also nachweisen, dass der Schuldner das Dokument ab einem bestimmten Zeitpunkt hatte, gilt es in diesem Zeitpunkt als zugestellt und es kommt auf die Frage der Anschrift nicht mehr an.
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