Steuerrecht

Rechnung und Vorsteuer: Wann ist Anschrift Scheinsitz?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Februar 2010

Eine Rechnung muss die korrekte Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Stellt sich heraus, dass es sich nur um einen Scheinsitz handelt, wird die Vorsteuer nicht erstattet und bereits ausgezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurück gefordert.

Die Anforderung erweist sich in der Praxis als problematisch, da der Leistungsempfänger häufig nicht kontrollieren kann, ob die Absenderanschrift korrekt ist oder es sich um einen Scheinsitz, z.B. bloß einen Briefkasten mit Postweiterleitung, handelt. Würde man fordern, dass der Rechnungsempfänger sich jeweils zur angegebenen Anschrift begibt, um eine Prüfung vorzunehmen, so führte dies zu einem unzumutbaren Aufwand, der den Geschäftsverkehr zum Erliegen brächte.

Der Europäische Gerichtshof hat dies erkannt und fordert, den Vorsteuerabzug trotz objektiv falscher Anschrift zu gewähren, wenn der Leistungsempfänger alles ihm Zumutbare unternommen hat. An die Rechnungen dürften keine Anforderungen gestellt werden, die die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH-Urteile vom 14. Juli 1988, Rs. 123/87 und 330/07, Jeunehomme u.a., Slg. 1988, I-4517; vom 21. April 2005, Rs. C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123).

Der Bundesfinanzhof folgt der europäischen Rechtsprechung nur zurückhaltend und betont, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz keinen Gutglaubensschutz vorsehe. Er sieht in entsprechenden Fällen jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus Gründen des Vertrauensschutzes im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach §§ 163, 227 AO zu gewähren (BFH, Urteil vom 08.10.2008, Az. V R 63/07, Rn. 62 ff.).

Billigkeitsmaßnahmen sind zwar in das Ermessen des Finanzamtes gestellt und grundsätzlich nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, doch hier hilft der BFH: „Erfordern aber gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des Finanzamts auf Null reduziert.“ Er ermahnt damit die Finanzbehörden und hält die Tür zur gerichtlichen Überprüfung offen.

Anforderungen an die Anschrift des leistenden Unternehmers

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug eine formal korrekte Rechnung voraus. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss die Rechnung die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.

Sinn und Zweck der Angabe der Anschrift ist es, der Finanzverwaltung wegen dem Sofortabzug der Vorsteuer eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers zu ermöglichen (BFH, Urteil vom 06.12.2007, Az. V R 61/05, Rn. 33, FG Köln, Urteil vom 22.10.2008, Az. 4 K 1367/05, Rn. 43).

Nach § 31 Abs. 2 UStDV und UStR Nr. 185 Abs. 2 S. 2 ist dieser Anforderung genügt, wenn sich anhand der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen.

Nach UStR 185 Abs. 4 S. 2 gilt auch die Anschrift einer Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder eines Betriebsteils als vollständige Anschrift.

Die Anschrift muss also nicht zwingend Anschrift der Geschäftsleitung im Sinne von § 10 AO sein. Zwischen der Anschrift im umsatzsteuerlichen Sinne und Geschäftsleitung, Sitz und Betriebsstätte im Sinne von §§ 10 ff. AO ist zu differenzieren (BFH, Beschluss vom 12.02.2008, Az. XI B 201/06, Rn. 14).

Für die Anschrift im umsatzsteuerlichen Sinn kommt es darauf an, ob unter dieser Adresse die Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers hinreichend zuverlässig gewährleistet ist (FG Köln, Urteil vom 22.10.2008, Az. 4 K 1367/05, Rn. 51).

Der Bundesfinanzhof stellt darauf ab, ob an der Anschrift geschäftliche Aktivitäten wie

  • Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion,
  • Behördenkontakte,
  • Zahlungsverkehr,
  • Bearbeitung von Geschäftsunterlagen,
  • Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,

stattfinden (BFH, Beschluss vom 26.03.2009, Az. V S 8/07 (PKH), Rn. 18, zitiert nach juris), wobei nicht alle der genannten Aktivitäten vorzufinden sein müssen.

Das Finanzgericht Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil ausgeführt, dass an der Anschrift nicht zwingend ein Geschäftslokal oder Bürobetrieb vorgehalten werden muss, wenn dies branchenunüblich wäre. Schreibtisch, Regale, Telefon- oder Faxgeräte sowie sonstige für eine Geschäftsausübung erforderliche Vorrichtungen müssten nicht sämtlich vorhanden sein. In dem entschiedenen Fall ging es um ein kleines Unternehmen der Baubranche:

„Im Zeitalter der mobilen Kommunikation und der Möglichkeiten, Buchführung und verwaltungstechnische Arbeiten von Dienstleistern erledigen zu lassen, dürfen hier die Anforderungen nicht überspannt werden.

Grundsätzlich muss es auch jedem Unternehmen freistehen, von wo aus es seine Geschäftstätigkeit ausübt und ein Unternehmen mag -€“ wie hier geschehen -€“ seine Verwaltungstätigkeit delegieren und im übrigen auch vom Wohnsitz eines seiner Geschäftsführer aus betreiben. Gerade für kleinere Baubetriebe dürfte es typisch sein, dass Kontakte aufgrund ständig wechselnder Baustellen zu einem Großteil von diesen aus und per Handy gepflegt werden, ohne dass die Baufirma an ihrem ‚Sitz‘ über einen vollständig ausgestatteten Bürobetrieb verfügt.“

(FG Köln, Urteil vom 22.10.2008, Az. 4 K 1367/05, Rn. 53 f., zitiert nach juris)

Auch der Bundesfinanzhof deutet an, dass im Ausnahmefall schon eine postalische Erreichbarkeit ausreichen kann:

„Nach den Umständen des Einzelfalls kann zwar auch ein ‚Briefkasten-Sitz‘ mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; es bedarf deshalb besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines ‚Scheinsitzes‘ zu rechtfertigen.“

(BFH, Urteil vom 19.04.2007, Az. V R 48/04, Rn. 50, zitiert nach juris)

„Bei einer eingetragenen juristischen Person (hier: GmbH) ist deren angegebener Sitz grundsätzlich maßgebend, wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch ein ‚Briefkasten-Sitz‘ mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen kann. Insbesondere rechtfertigen weder allein der Umstand, dass eine GmbH keine ‚eigenen‘ oder ihr allein zur Verfügung stehenden Geschäftsräume hat, noch die Tatsache, dass nicht alle ‚tatsächlichen Geschäfte‘ am angegebenen Sitz ausgeführt werden, die Annahme, der angegebene Sitz bestehe nur zum Schein und sei deshalb nach § 41 Abs. 2 AO 1977 unbeachtlich.“

(BFH, Beschluss vom 31.01.2002, Az. V B 108/01, Rn. 27, zitiert nach juris)

Mit „Briefkasten-Sitz“ ist wohl nicht eine bloße „Briefkasten-Firma“ gemeint, obwohl die Differenzierung schwierig erscheint.

Der Europäische Gerichtshof führt dazu aus:

„Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statutarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der -€“ gewöhnlich mit diesem übereinstimmende -€“ Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird.

Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden.

Demgemäß ließe sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie einstufen.“

(EuGH, Urteil vom 28.06.2007, Az. C-73/06, Rn. 61/62)

Die Anschrift muss nur zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bestanden haben. Verlegt der leistende Unternehmer später seinen Sitz, bleibt die bereits ausgestellte Rechnung richtig. Dies gilt selbst dann, wenn er untertaucht und sich seinen steuerlichen Pflichten entzieht (BFH, Urteil vom 27.06.1996, Az. V R 51/93, Rn. 15, zitiert nach juris).

Tatsachen und Beweise

Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige. Dies bedeutet, dass er die entsprechenden Tatsachen vortragen und im Zweifelsfall beweisen muss, z.B. durch Zeugenaussagen oder Urkunden.

Von entscheidender Bedeutung ist es, entsprechende Beweise frühzeitig zu sichern, d.h. wenn erstmals Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Anschrift auftauchen. Das Gerichtsverfahren findet oft erst Jahre später statt. Je mehr Zeit vergeht, desto größer ist die Gefahr, dass Urkunden nicht mehr auffindbar sind oder Beteiligte sich nicht mehr genau erinnern. Solche Lücken gehen dann zu Lasten des Steuerpflichtigen, weil er die Feststellungslast trägt.

Legt der Steuerpflichtige im Verfahren konkrete Nachweise vor, die für einen ordnungsgemäßen Sitz sprechen, kann sich das Finanzamt nicht darauf beschränken, pauschal einen ‚Scheinsitz‘ zu behaupten sondern muss konkret darlegen, weshalb die Voraussetzungen der korrekten Anschrift nicht erfüllt sein sollen (BFH, Urteil vom 27.06.1996, Az. V R 51/93, Rn. 17, zitiert nach juris).

Die Vorlage solcher Nachweise rechtfertigt außerdem die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides, weil dann die Grundlagen der Besteuerung zumindest unklar sind (BFH, Beschluss vom 21.02.1985, Az. V B 27/84, Rn. 12, zitiert nach juris).

Korrektur der Rechnung

Der Leistungsempfänger hat einen Anspruch gegen den leistenden Unternehmer, dass eine falsche Rechnung korrigiert wird.

Der leistende Unternehmer kann hierzu dem Leistungsempfänger ein Schreiben zukommen lässt, in dem er unter Bezugnahme auf die Rechnungsnummer die Angabe der Anschrift korrigiert.

Die Korrektur funktioniert nur, solange die Vorsteuer noch nicht abschließend festgesetzt ist und falls ein den dargestellten Anforderungen entsprechender anderer Sitz bestand, der in der Rechnung angegeben werden kann. Ist die Korrektur nicht mehr möglich, kann ein Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Vorsteuerabzugs bestehen.

Voraussetzungen für Vorsteuerabzug trotz falscher Anschrift im Wege einer Billigkeitsmaßnahme

Erweist sich die in der Rechnung angegebene Anschrift des leistenden Unternehmers als falsch, kann der Vorsteuerabzug nach der BFH-Rechtsprechung ausnahmsweise dennoch gewährt werden, wenn Billigkeitsgründe vorliegen.

Die abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO setzt zunächst einen entsprechenden Antrag voraus. Der Antrag sollte spätestens im Einspruchsverfahren gestellt werden, zumindest hilfsweise. Dann hat das Finanzamt die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme mit der Steuerfestsetzung zu verbinden (BFH, Urteil vom 08.10.2008, Az. V R 63/07, Rn. 64, zitiert nach juris).

Es kommt dann darauf an, dass „der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist“ (BFH, Urteil vom 08.10.2008, Az. V R 63/07, Rn. 65, zitiert nach juris). Verlangt wird die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ (BFH, Urteil vom 15.07.2004, Az. V R 1/04, Rn. 51, zitiert nach juris).

Welche konkreten Maßnahmen dies im Hinblick auf die Prüfung der Anschrift des leistenden Unternehmers erfordert, ist von der Rechtsprechung noch nicht beantwortet. Die Pflichten müssen praktisch durchführbar sein. Zu beachten ist das Verhältnismäßigkeitsgebot aus Art. 20 GG. Es ist eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Ein Vertrauenstatbestand kann z.B. vorliegen, wenn zwischen der Aufgabe des Sitzes und der Ausstellung der Rechnung nur eine kurze Zeit liegt (BFH, Urteil vom 30.04.2009, Az. V R 15/07, Rn. 49, zitiert nach juris).

Bei einem Barkauf sind grundsätzlich erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen (BFH, Urteil vom 15.07.2004, Az. V R 1/04, Rn. 51; BFH, Urteil vom 30.04.2009, Az. V R 15/07, Rn. 50, zitiert nach juris).

Für die Praxis ist zumindest zu empfehlen, Auskünfte über die Umsatzsteuer-ID-Nummer einzuholen und das Finanzamt nach der Anschrift des leistenden Unternehmers zu befragen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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