Erfolg beim EuGH
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 15. November 2017Der Europäische Gerichtshof hat mit heutigem Urteil unserer Mandantin Recht gegeben (C-374/16 – Geissel). Er entschied:
„Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a in Verbindung mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“
Urteil (Volltext): EuGH, Urteil vom 15.11.2017,
C-374/16 – Geissel
Hintergrund:
- EuGH entscheidet über Vorsteuerabzug
- Umsatzsteuer: BFH legt auf unseren Antrag an EuGH vor
- Rechnung und Vorsteuer: Wann ist Anschrift Scheinsitz?
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