Steuerrecht

Umsatzsteuer: BFH legt auf unseren Antrag an EuGH vor

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Juli 2016

Im Fall einer von uns vertretenen Fahrzeughändlerin hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof Fragen vorgelegt, die für Unternehmer in Deutschland von zentraler Bedeutung sind. Es geht darum, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer darauf vertrauen dürfen, dass die ihnen übersandten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Vorsteuerabzug in der EU einheitlich

Vorsteuerabzug bedeutet, dass sich Unternehmer aus Rechnungen, die sie erhalten und bezahlen, die ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, meist 19 % der Nettorechnungssumme.

Wie dies geschieht, ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Sie zählt verbindlich auf, welche Anforderungen die Mitgliedsstaaten an Rechnungen stellen dürfen. So soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen im europäischen Binnenmarkt unter gleichen Bedingungen konkurrieren.

Dazu gehört, dass die Rechnung die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers enthalten muss, also desjenigen, der die Rechnung ausstellt und die Leistung erbringt (Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL).

Fall unserer Mandantin

Unsere Mandantin, eine GmbH, kaufte in großem Umfang Autos von einer anderen GmbH und zog daraus die Vorsteuern, die das Finanzamt größtenteils erstattete.

Im Nachhinein stellte die Steuerfahndung fest, dass an der von der Verkäuferin angegebenen Anschrift diese zwar postalisch erreichbar war, sich dort jedoch keine Verkaufsräume oder ähnliches befanden. Hintergrund war, dass es sich um eine Ein-Mann-GmbH handelte, deren Geschäftsführer die abnehmenden Händler abfuhr und ihnen die Fahrzeuge anbot.

Das Finanzamt erließ Bescheide, wonach der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht gewährt wird und unsere Mandantin die erhaltenen Vorsteuererstattungen zurückzahlen sollte. Hiergegen klagte unsere Mandantin zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf, welches die Klage abwies, jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesfinanzhof zuließ.

Finanzamt und Finanzgericht Düsseldorf argumentierten, eine „vollständige Anschrift“ erfordere, dass über die postalische Erreichbarkeit hinaus dort auch weitere wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden. Der Bundesfinanzhof legte die Frage nun dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 06. April 2016 – XI R 20/14).

Erfordert Rechnungsanschrift postalische Erreichbarkeit oder mehr?

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums soll hingegen auch ein Postfach ausreichen (Abschnitt 14.5 Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Auch der Bundesfinanzhof erklärte in früherer Rechtsprechung, dass ein „Briefkastensitz“ ausreichend sein könne (Urteil vom 19. April 2007 – V R 48/04 –, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, juris Rn. 50). Hiervon rückte der 5. Senat des Bundesfinanzhofes zuletzt jedoch ab (Urteil vom 22. Juli 2015 – V R 23/14 –, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, juris Rn. 25).

Im Oktober 2015 erklärte der Europäische Gerichtshof, der Vorsteuerabzug sei nicht ausgeschlossen, nur weil sich an der Absenderanschrift ein heruntergekommenes Gebäude befindet, dessen Zustand keine wirtschaftliche Tätigkeit gestattet, denn die wirtschaftliche Tätigkeit könne auch an anderen Orten als dem Gesellschaftssitz ausgeführt werden (PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 C-277/14, Nr. 35).

Bedeutung für die deutsche Wirtschaft

Die Rechtsfrage ist aus zwei Gründen von hoher praktischer Bedeutung:

  • Würde verlangt, dass die Absenderanschrift einer Rechnung einen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, würde jeder Unternehmer gezwungen, ein mit präsentem Personal besetztes Büro oder Ladenlokal einzurichten. Viele Unternehmer arbeiten jedoch in der modernen Wirtschaft von unterwegs aus oder von zu Hause und benötigen kein besonders eingerichtetes Büro oder Ladenlokal.
  • Jeder Unternehmer, der aus einer Eingangsrechnung den Vorsteuerabzug erhalten will, müsste bei der Absenderadresse prüfen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten dort stattfinden – ein kaum leistbarer Aufwand, zumal nicht ohne weiteres die Möglichkeit besteht, fremde Gebäude zu betreten.

Vertrauensschutz bzw. Gutglaubensschutz?

Bisher lässt der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug entfallen, sobald die Voraussetzungen nicht gegeben waren – unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger dies erkannte oder erkennen konnte. Der Bundesfinanzhof berücksichtigt im Steuerfestsetzungsverfahren keinen Vertrauensschutz bzw. Gutglaubensschutz des Rechnungsempfängers in die Richtigkeit der Angaben. Der Rechnungsempfänger ist darauf verwiesen, das Finanzamt im Billigkeitsverfahren um Hilfe zu bitten. Nun fragt der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof, ob diese nationale Praxis das Recht auf Vorsteuerabzug ausreichend effektiv umsetzt.

Parallele Vorlagen des 5. und 11. Senates

Wie der 11. Senat im Fall unserer Mandantin legte auch der 5. Senat in einem ähnlichen Fall entsprechende Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor.

  • BFH, EuGH-Vorlage vom 06. April 2016 – XI R 20/14
  • BFH, EuGH-Vorlage vom 06. April 2016 – V R 25/15
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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