Steuerrecht

EuGH entscheidet über Vorsteuerabzug

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 11. Juli 2017

Auf meinen Antrag hin legte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof sinngemäß folgende Fragen vor: Muss der leistende Unternehmer unter seiner in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftliche Aktivitäten entfalten oder reicht postalische Erreichbarkeit („Briefkastenadresse“)? Darf der Rechnungsempfänger vertrauen, dass die in der Rechnung angegeben Anschrift richtig ist?

In dem von mir betreuten Verfahren will das Finanzamt Neuss einem Autohändler den Vorsteuerabzug aus Fahrzeugkäufen bei einem anderen Autohändler verweigern. Der leistende Autohändler habe an der in seinen Rechnungen angegebenen Postanschrift keinen eingerichteten Autohandel gehabt, sondern nur eine „Briefkastenadresse„.

Generalanwalt stellt Schlussanträge

Der Generalanwalt beim EuGH hat nun empfohlen, die Fragen im von mir gewünschten Sinn zu beantworten (siehe Schlussanträge des Generalanwalts zur Rechtssache C-374/16):

Der Vorsteuerabzug dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der leistende Unternehmer dort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Im Zeitalter des Internets könne von überall aus gearbeitet werden. Eine Anschrift, wie sie die Mehrwertsteuersystemrichtlinie fordert, bedeute dem Wortsinn nach nur postalische Erreichbarkeit, nicht mehr.

Selbst wenn Rechnungen in diesem Sinne falsch seien, lasse dies nicht den Vorsteuererstattungsanspruch entfallen. Vom Steuerpflichtigen könne nicht verlangt werden, dass er – wenn die formellen Rechnungsanforderungen nicht erfüllt sind – nachweist, alles getan zu haben, was von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, um sich von der Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überzeugen.

Schließlich äußerte der Generalanwalt auch Zweifel, ob der deutsche Weg, einen Vertrauensschutz erst in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu gewähren, mit europäischem Recht zu vereinbaren ist. Das Verfahren, mit dem der Steuerpflichtige seinen guten Glauben an die Unversehrtheit der Rechnung geltend machen kann, müsse dem Effektivitätsgebot genügen, insbesondere unter Berücksichtigung von Länge, Komplexität und Kosten.

Mehrwertsteuer beruht auf europaweitem System

Das europäische Mehrwertsteuersystem ist durch die Richtlinie 2006/112/EG europaweit einheitlich geregelt. Diese Richtlinie ist für die Mitgliedsstaaten verbindlich. Deshalb muss auch das deutsche Umsatzsteuergesetz der Richtlinie entsprechen.

Die Mehrwertsteuer wird bei jeder Lieferung oder sonstigen Leistung auf den Umsatz erhoben. Der Lieferant lässt sich die von ihm selbst an den Vorlieferanten bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten oder auf die eigene Umsatzsteuerschuld anrechnen. Im Ergebnis ist er nur mit der Steuer auf die Differenz zwischen seinen Kosten und seinen Einnahmen belastet – dem von ihm erzielten Mehrwert, daher der Name Mehrwertsteuer.

Sollen Rechnungen zum Vorsteuerabzug verwendet werden, müssen sie u.a. die „Anschrift“ des leistenden Unternehmers enthalten (Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie).

Umsatzsteuerhinterziehung trifft Mittelstand

Der Fiskus beklagt Milliardenausfälle aus Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer. Kriminelle nutzen durch Umsatzsteuerkarusselle und andere Konstruktionen das System aus.

Die Finanzämter versuchen oftmals, für vom leistenden Unternehmer hinterzogene Umsatzsteuer den Leistungsempfänger haftbar zu machen, indem ihm der Vorsteuerabzug versagt wird. Da der Leistungsempfänger in vielen Fällen keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung des leistenden Unternehmers hat oder ihm diese Kenntnis jedenfalls nicht nachzuweisen ist, versuchen die Finanzämter, sich auf vermeintliche oder tatsächliche „Formfehler“ zum Vorsteuerabzug eingereichter Rechnungen zu stützen.

Die Betroffenen können hierduch in existentielle Schwierigkeiten geraten. Teilweise fällt dem Finanzamt erst nach monate- und jahrelangen Lieferungen auf, dass der leistende Unternehmer die vom Leistungsempfänger gezogene Vorsteuer nie abgeführt hat. Ist der leistende Unternehmer nicht greifbar, konfrontiert das Finanzamt den Leistungsempfänger mit enormen Rückforderungsbeträgen.

Diese Praxis sieht der EuGH kritisch, weil sie die Funktionsfähigkeit des Mehrwertsteuersystems gefährdet und dazu führen kann, dass Steuerpflichtige für Fehlverhalten anderer und Kontrollversagen des Finanzamtes herangezogen werden. Die deutschen Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof haben hingegen die formalistisch-strenge Linie der Finanzverwaltung weitgehend mitgetragen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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