Steuerrecht

EuGH entscheidet über Vorsteuerabzug

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 14. November 2017

Deutschland und Österreich wollen Umsatzsteuerbetrug bekämpfen – doch sie treffen Millionen unbeteiligter Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler. Morgen entscheidet der EuGH über den Fall eines von uns vertretenen KFZ-Händlers aus Neuss.

Nach dem Willen der deutschen Finanzverwaltung soll der Vorsteuerabzug davon abhängig gemacht werden, ob der leistende Unternehmer an seiner in der Rechnung angegebenen Anschrift „wirtschaftliche Aktivitäten“ entfaltet. Wer sichergehen will, die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung zu erhalten, müsste prüfen, was an der Absenderanschrift geschieht – ein enormer Aufwand.

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug bedeutet, dass sich Unternehmer die Mehrwertsteuer aus ihren Eingangsrechnungen erstatten lassen können. Die Mehrwertsteuer aus ihren Ausgangsrechnungen müssen sie zahlen. So soll erreicht werden, dass sie effektiv nur mit der Steuer auf den Mehrwert, den sie zwischen Eingang und Ausgang aufschlagen, belastet werden. Dies ist europaweit einheitlich durch die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie geregelt.

Umsatzsteuerkarusselle

Kriminelle missbrauchen das Mehrwertsteuersystem durch sogenannte Umsatzsteuerkarusselle. Teilnehmer solcher Kreisläufe lassen sich die Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen erstatten, führen jedoch die Mehrwertsteuer aus ihren Ausgangsrechnungen nicht ab. Dies wiederholen sie, indem sie Waren wie in einem Karussell im Kreis handeln.

Oft beziehen die Kriminellen gutgläubige Unternehmer in den Kreislauf ein, um den Zeitpunkt hinauszuzögern, zu dem das Finanzamt Verdacht schöpft.

Was ist eine „Anschrift“?

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass in der Rechnung die „Anschrift“ des leistenden Unternehmers angegeben ist.

An den von Kriminellen angegebenen Anschriften findet sich oft nur ein Briefkasten oder Büroservice.

Eine Anschrift setzt nach dem Wortsinn, der früheren Rechtsprechung des BFH und einem Erlass des Bundesfinanzministeriums nur postalische Erreichbarkeit voraus.

Doch die Finanzverwaltung ist inzwischen dazu übergegangen, den Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen mit der Begründung zu versagen, es handele sich um eine „Scheinadresse“ oder „Scheinfirma“.

Rechnungsadressaten sollen „wirtschaftliche Aktivität“ prüfen

Diese strengere Lesart trifft alle Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberufler, die am Mehrwertsteuersystem teilnehmen. In der modernen Wirtschaft arbeiten viele Dienstleister und Händler mobil. Wer weiß schon zu jeder Eingangsrechnung, ob an der dort angegebenen Absenderadresse die „wirtschaftliche Aktivität“ stattfindet, die das Finanzamt sich vorstellt?

Es ist nirgendwo definiert, was konkret unter „wirtschaftlicher Aktivität“ zu verstehen sein soll. Reicht aus, dass eine Sekretärin dort sitzt? Braucht jetzt jeder Unternehmer, der unterwegs ist, eine Sekretärin? Dürfen sich mehrere Unternehmer eine Sekretärin teilen?

Unser Fall

In dem vom BFH dem EuGH vorgelegten Fall geht es um eine von uns vertretene GmbH eines KFZ-Händlers. Sie kaufte von einer anderen GmbH Fahrzeuge an. In den Rechnungen gab die liefernde GmbH eine Absenderanschrift an, an der sie Räume angemietet hatte, die für den KFZ-Verkauf ungeeignet waren.

Die kaufende GmbH gab in einer Umsatzsteuererklärung die von ihr für 122 bei der liefernden GmbH gekaufte Fahrzeuge gezahlten Vorsteuern von 1.985.443,42 Euro an.

Das Finanzamt Neuss und das Finanzgericht Düsseldorf versagten den Vorsteuerabzug. Die liefernde GmbH sei eine „Scheinfirma“, die unter ihrer Rechnungsanschrift nur einen „Briefkastensitz“ gehabt habe. Es gebe keinen Vertrauensschutz im deutschen Steuerfestsetzungsverfahren. Die kaufende GmbH könne allenfalls in einem gesonderten Verfahren einen Billigkeitsantrag stellen.

Der Bundesfinanzhof legte auf unseren Antrag dem EuGH folgende Fragen vor:

1. Enthält eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderliche Rechnung die „vollständige Anschrift“ im Sinne von Art. 226 Nr. 5 derselben Richtlinie, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt?

2. Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt? Ist Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie insoweit berufbar?

Die Regierungen Deutschlands und Österreichs gaben im Verfahren Stellungnahmen ab, in denen sie für die strenge Lesart plädierten. Der Generalanwalt plädierte in seinen Schlussanträgen hingegen dafür, unserer Auffassung Recht zu geben.

Morgen, 15.11.2017, verkündet der EuGH seine Entscheidung in öffentlicher Sitzung, Sitzungssaal des Gerichtshofs, rue du Fort Niedergrünewald, Luxembourg-Kirchberg.

Siehe dazu:

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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