Sozialrecht

Verwertung einer Münzsammlung bei ALG II

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 29. Mai 2012

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Münzsammlung verwertet werden muss, bevor Leistungen des SGB II als Zuschuss erlangt werden können (Az: B 14 AS 100/11 R).

Im konkreten Fall hatte der Kläger die Anschaffungskosten mit 27.410, 20 € beziffert, der aktuelle Wert wurde von einem Sachverständigen auf 21.432, 00 € geschätzt. Offenbar hatte der Kläger argumentiert, dass er einen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen müsse, wenn die Münzsammlung veräußert würde, so dass die Vermögensverwertung nicht zumutbar sei.

Das BSG hat dies abgelehnt und begründet dies damit, dass nicht die gleichen Kriterien wie bei einer Lebensversicherung anzuwenden seien, da es sich bei einer Münzsammlung um einen frei handelbaren Vermögensgegenstand handele. Bei der Abwägung, ob eine Vermögensverwertung unzumutbar sei, müsse nach Art des Vermögens unterschieden werden.

Dementsprechend waren dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zurecht nur als Darlehen gewährt worden.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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