Familienrecht

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 8. November 2017

Das OLG Düsseldorf hat die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung zum 01.01.2018 vorgestellt.

Sie enthält leicht erhöhte Bedarfssätze für Minderjährige, für volljährige unterhaltsberechtigte Kinder bleiben die Sätze unverändert.

Aber gleichzeitig werden die Einkommensgruppen angehoben. Die erste Gruppe, die den Mindestunterhalt darstellt, gilt nun für bereinigte Nettoeinkünfte des Unterhaltspflichtigen bis 1.900,00 € statt bisher 1.500,00 €. Wenn bisher also Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe zu zahlen war, ist der Unterhalt ab 2018 der 1. Gruppe zu entnehmen. Gleiches gilt entsprechend für die höheren Einkommensstufen. Es kommt dadurch zu einer leichten Verringerung des Zahlbetrages.

Auch die Bedarfskontrollbeträge werden (außer in der ersten Einkommensgruppe) erhöht. Auch dies kann zur Verringerung des Unterhalts führen.

Eine leichte Erhöhung des Zahlbetrags wird bei den Minderjährigen erfolgen, für die auch jetzt der Mindestunterhalt zu zahlen ist.

Ferner ergeben sich Änderungen, da das anzurechnende Kindergeld ebenfalls leicht steigt.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf im Wortlaut:

„Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

 

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Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
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