Familienrecht | Neues Unterhaltsrecht 2008

Neues Urteil des BGH: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen; vollschichtige Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 17. März 2008

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u.A. für das Familienrecht zuständig ist, hat sich mit der Bemessung des Wohnvorteils und der Erwerbsobliegenheit eines getrenntlebenden Ehegatten befasst.

Der Pressemitteilung Nr. 47/2008 vom 06.03.2008 (das Urteil liegt noch nicht in vollständiger Form vor)ist dazu zu entnehmen:

Die Parteien sind verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, eines ist 17 Jahre alt und eines ist volljährig. Ihnen gehörte ein Haus mit einem Mietwert von 860,00 € und monatlichen Belastungen von 580,00 € (Zins und Tilgung), wobei die Klägerin ihren Anteil an den Beklagten für 75.000,00 € verkaufte. Die Klägerin geht nach 15jähriger Familienpause einer Teilzeittätigkeit nach.

Das OLG Düsseldorf hatte den Beklagten unter Zurechnung eines Wohnvorteils zu Unterhaltszahlungen verurteilt, wobei auf der Seite der Klägerin neben den tatsächlichen Einkünften ein weiteres fiktives Einkommen aus einer zumutbaren Nebentätigkeit berücksichtigt wurde.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen dieses Urteil und begründet dies damit, dass sein Wohnvorteil geringer bemessen werden und die Klägerin einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen müsse.

Der BGH hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und zurückgewiesen.

Der BGH hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der die einseitige Vermögensbildung des Unterhaltsverpflichteten zulasten des Unterhaltsberechtigten nicht zulässig ist. Im konkreten Fall betraf das die Kreditraten für das Haus, das nach dem Verkauf dem Beklagten alleine gehörte. Klar ist, dass vom Wohnvorteil die Zinsen abgezogen werden müssen. Die Tilgungszahlungen stellen allerdings Vermögensbildung dar, die sich die Klägerin nicht mehr entgegenhalten muss, da sie nach dem Verkauf nicht mehr an der Vermögensbildung teilnimmt. Solange sie also Miteigentümerin war, muss also auch die Tilgung berücksichtigt werden.

Nach dem Verkauf kann die Tilgung nur im Rahmen einer zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH darf die zusätzliche Altersvorsorge 4 % des Brutoenkommens des Unterhaltsschuldners betragen.

Der BGH hat außerdem entschieden, dass von der unterhaltsberechtigen Ehefrau eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, obwohl die 50jährige Ehefrau seit 15 Jahren familienbedingt nicht erwerbstätig war. Der Pressemitteilung ist eine tiefere Begründung dazu nicht zu entnehmen.

Urteil vom 05.03.2008, Az: XII ZR 22 /06

I. Instanz: AG Langenfeld, Az: 27 F 7/05
II. Instanz: OLG Düsseldorf, Az: II-7 UF 107/05

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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