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Verjährung kann bei mehreren Handlungen verzögert beginnen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. Januar 2008

Von einigen Instanzgerichten wurde bislang die Auffassung vertreten, dass der Lauf der Verjährungsfrist bereits dann beginnt, wenn die Erhebung einer Schadensersatzklage „sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage“ möglich ist.

Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr in einem aktuellen Urteil vom 09.11.2007 „V ZR 25/07 „ klar, dass jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und daher zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung darstellt und daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist begründet.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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