Allgemein

Mehr Schutz vor lästiger Telefonwerbung

Rechtsanwalt Leonhard Breuer am 18. Mai 2009

Unerwünschte Telefonwerbung hat sich in der letzten Zeit zu einem die Verbraucher erheblich belästigenden Problem entwickelt. Wer kennt das nicht: Das Telefon klingelt, und eine freundliche Stimme verspricht Gewinne, eine Traumreise oder günstige Telefontarife.

 

Was viele Verbraucher jedoch nicht wissen: Derartige Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis ist bereits nach geltendem Recht unlauter und damit verboten.

 

Der Bundesrat hat nunmehr am 15.05.2009 grünes Licht für das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ gegeben.

 

Hiernach sollen Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Auch sollen Call Center künftig ihre Rufnummern nicht mehr unterdrücken dürfen und Verstöße hiergegen sollen ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden können.

 

Zudem soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, sich mittels eines Widerrufs von bestimmten, insbesondere am Telefon geschlossenen Verträgen zu lösen. Dies gilt zum einen für telefonisch geschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Zum anderen soll Verbraucherinnen und Verbrauchern bei allen Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung ein Widerrufsrecht zustehen, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt.

 

Schließlich soll das „Unterschieben“ von Verträgen per Telefon oder im Internet erschwert werden. Für einen Anbieter- oder Tarifwechsel bei Telefon, Strom oder Gas muss in Zukunft der alte Vertrag schriftlich gekündigt werden oder die Vollmacht dazu in Textform abgefasst sein. Hierdurch soll zudem den Verbrauchern deutlicher als bisher vor Augen geführt werden, dass sie bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages an die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses gebunden bleiben, dass also weder der alte noch der neue Vertrag Gültigkeit hat.

 

Rechtsanwalt Leonhard Breuer
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Rechtsberatung:

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