Mehr Schutz bei Gewalt in der Familie
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 7. November 2009Wer in der misslichen Lage ist, dass er von Gewalt in der Familie bedroht ist oder wem nachgestellt wird, dem kann seit dem 1. Januar 2002 durch ein Gesetz besser geholfen werden. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verbesserte zum einen den zivilgerichtlichen Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen (Stalking), regelt aber auch die Überlassung der Ehewohnung bei Trennung.
Durch dieses Gesetz kann ein Ehegatte, der vom Partner geschlagen oder bedroht wird, schnelleren Schutz durch die Gerichte erlangen. Das Gericht kann beispielsweise dem Täter verbieten, die Wohnung des Gatten zu betreten oder sich dem Opfer auf eine gewisse Distanz zu nähern. Das Gericht kann sogar so weit gehen, die bisher gemeinsam genutzte Wohnung dem beeinträchtigten Partner allein zuzuweisen und den Verursacher aus der Wohnung zu weisen.
Diese Regelung bietet einen Schutz vor Gewalttaten in der Ehe und schützt vor allem auch die Kinder.
Das Gesetz ist im Übrigen nicht nur bei Verheirateten anwendbar, sondern gilt auch, wenn man ohne Trauschein zusammenlebt.
Schnelle Hilfe ist dann erforderlich, wenn die häusliche Situation für den beeinträchtigten Partner oder die Kinder so nicht mehr zumutbar ist.
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit der Beantragung entsprechender Sofortmaßnahmen bei Gericht, wie der Einstweiligen Verfügung, die in der Regel vom Gericht innerhalb eines oder weniger Tage erlassen werden.
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