Kehren, streuen, räumen auf allen Wegen
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 7. November 2010Winter und Herbst zwingen durch Laub, Regen und Frost dazu, erhöhte Aufmerksamkeit auf die Verkehrssicherungspflichten zu lenken. Jeder Hauseigentümer hat grundsätzlich die Pflicht, Zuwege zu seinem Eigentum sowie Verkehrsflächen im unmittelbaren Umfeld zum Gebäude so zu sichern, dass eine Schädigung Dritter ausgeschlossen ist.
In der Praxis heißt das: Entweder sind bei Beginn ungünstiger Wetterbedingungen entsprechende Überwachungen selbst durchzuführen oder aber auf Dritte zu delegieren. Der klassische Fall der Delegation ist die vertragliche Überbürdung auf den oder die Mieter. Dies bedarf aber einer klaren und unmissverständlichen vertraglichen Regelung im Mietvertrag.
Insbesondere im gewerblichen Mietbereich stellt dies einen nicht zu unterschätzenden Aspekt dar. Durch hohen Publikums- und Kundenverkehr, erhöhtes Lieferaufkommen, Schwerlastverkehr und andere Gegebenheiten steigen die Haftungsrisiken zum Teil erheblich.
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