Allgemein | Familienrecht

Justizministerium bringt Gesetzesentwurf zur Sorgerechtsreform auf den Weg

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 7. Dezember 2012

In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15 % im Jahr 1995 zu 2010 mehr als verdoppelt.

» Der Gesetzesentwurf
Das Bundesjustizministerium hat als Reaktion auf diese Entwicklung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die Rechte unverheirateter Väter stärken soll.
Maßgeblicher Punkt dieser Sorgerechtsreform: Die gemeinsame Sorge kann auch dann begründet werden, wenn die Mutter nicht zustimmt.
Die Begründung ist: Für das Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig und es sollte auch beide Eltern als gleichberechtigt erleben. Daher sollen nach dem Gesetzentwurf auch beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet ist.

» Der Inhalt
Nach dem Gesetzentwurf soll das Sorgerechtsverfahren wesentlich unbürokratischer ablaufen als bisher. Der Vater kann künftig mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge für das uneheliche Kind beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird ihm die Mitsorge gewährt. Durch das vereinfachte Verfahren sollte dieser Vorgang nicht allzu lange Zeit in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Gericht keine Gründe bekannt sind, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Kindeswohl dadurch in Gefahr gerät. Ein Einwand, der übergangen werden kann, ist beispielsweise die mögliche Forderung der Mutter, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.
Das normale familiengerichtliche Verfahren findet nach diesem Entwurf nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. So soll die Frage nach der gemeinsamen Sorge zügiger als bisher geklärt werden können.

» Das geplante Verfahren
Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
• Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
• Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters.
• Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern nicht erfolgen müssen. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist.
• Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
• Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Ob und wann diese Regelung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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