Familienrecht

BVerfG: Die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter kann das gemeinsame Sorgerecht nicht durch bloße Nichtzustimmung verhindern

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 3. August 2010

Das entschied das Bundesverfassungsgericht und erklärte § 1626a BGB für verfassungswidrig. Pressemitteilung vom  03.08.2010.

außerdem hat das BVerfG vorläufig angeordnet, dass die elterliche
Sorge oder einen Teil davon beiden Eltern gemeinsam übertragen wird, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Die Entscheidung beseitigt eine rechtliche Ungleichbehandlung und ist insoweit zu begrüßen. Allerdings hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits im Dezember 2009 entschieden, dass die nun gekippte Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. (http://aktuell.breuer.legal/entscheidung-des-egmr-zum-sorgerecht-lediger-vaeter-was-nun-482/)

Von den Problemen, die in oben genanntem Beitrag angesprochen sind, ist nunmehr vorläufig gelöst, dass das Familiengericht auf Antrag über die gemeinsame Sorge entscheidet. Zukünftig werden die Gerichte also im Einzelfall entscheiden, ob die Ausübung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Nun setzt das gemeinsame Sorgerecht ein Mindestmaß an Kommunikation und Zusammenarbeit voraus, jedenfalls wenn das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen soll.

Ob Mütter, die nicht einmal bereit sind, die Sorgeerklärung nach § 1626a BGB abzugeben, von Gerichten und sonstigen beteiligten Institutionen dazu gebracht werden können, die Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation aufzubringen, wird sich zeigen.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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