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Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

Rechtsanwältin Verena Daniels am 13. Mai 2011

Internetportale wie www.groupon.de oder www.dailydeal.de bieten die Möglichkeit, günstige Gutscheine unterschiedlichster Art zu erwerben. In letzter Zeit häufen sich jedoch verärgerte Stimmen, da die Gutscheine oftmals nur eine sehr kurze Gültigkeitsdauer haben. Wir haben daher nachfolgend die wichtigsten Fakten zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen und zu den Rechtsfolgen einer Überschreitung dieser Gültigkeitsdauer zusammengefasst:

Gutscheine, die man auf Internetportalen wie www.groupon.de oder www.dailydeal.de gegen eine Vorauszahlung erwirbt, werden juristisch korrekt als „Inhaberkarten“ bezeichnet. Ist hinsichtlich einer solchen Inhaberkarte keine explizite „Gültigkeitsdauer“ geregelt, unterliegt sie der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.

Allerdings sind die Gutscheine, die man über Internetportale wie www.groupon.de oder www.dailydeal.de erwirbt, zeitlich befristet und zwar oft auf wenige Monate. Für die vorgenannten Internetportale existieren bislang keine expliziten Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage der Wirksamkeit der begrenzten Gültigkeitsdauer auseinandersetzen, allerdings kann vergleichend auf zwei Entscheidung aus den Jahren 2007 und 2008 hinsichtlich der Beurteilung von Gutscheinen von Amazon zurückgegriffen werden.

Diese Amazon-Gutscheine sollten grundsätzlich nach einem Jahr verfallen. Die Gerichte entschieden, dass diese Begrenzung der Gültigkeit auf ein Jahr eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle und daher unwirksam sei. Allerdings betonte das Gericht auch, dass es jeweils auf den Einzelfall unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung ankomme.

Zu berücksichtigen ist daher in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Käufer auf Internetportalen wie Groupon oder Dailydeal einen Gutschein erwirbt, dessen Gegenleistung die Leistung oft um ein vielfaches übersteigt, so dass die Verkürzung der Gültigkeitsfrist aus diesem Grunde wirksam sein dürfte.

Die gute Nachricht:

Ist die Gültigkeitsdauer des Gutscheines abgelaufen, ohne dass der Gutschein in Anspruch genommen wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, den Betrag, um den er ungerechtfertigt bereichert ist, an den Käufer zu erstatten. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages ist ein eventuell entgangener Gewinn sowie ein etwaiger Schaden zu berücksichtigen.

Rechtsanwältin Verena Daniels
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Rechtsberatung:

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