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Gebrauchtwagenkaufverträge: Verjährungsverkürzung auf ein Jahr unwirksam

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 6. August 2018

Mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist nicht vereinbar, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf weniger als zwei Jahre zu verkürzen. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 13.07.2017 – C-133/16 Ferenschild. Damit sind Millionen von Verjährungsverkürzungen in Gebrauchtwagenkaufverträgen unwirksam.

Verkürzte Verjährung bei Verbrauchsgüterkauf unwirksam

Art. 5 („Fristen“) der Verbrauchsgüterkaufrichtline (Richtlinie 1999/44) bestimmt in Abs. 1:

„Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung.“

Art. 7 („Unabdingbarkeit“) der Richtline sieht in Abs. 1 vor:

„Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.

Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.“

§ 438 BGB („Verjährung der Mängelansprüche“) bestimmt in Abs. 1 Nr. 3:

„Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche [=Rechte des Käufers bei Mängeln] verjähren […] in zwei Jahren.“

§ 476 BGB („Abweichende Vereinbarungen“) regelt in Abs. 2:

„Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche [=Rechte des Käufers bei Mängeln] kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.“

Haftungsdauer ist nicht gleich Verjährungsfrist

Das Verfahren des EuGH betraf belgisches Recht. Die Aussagen des EuGH gelten jedoch für die vorstehend zitierten deutschen Regelungen entsprechend.

Es sei zwischen zwei Arten von Fristen zu unterscheiden, von denen jede eine unterschiedliche Zielsetzung verfolge:

  • Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannte Haftungsdauer sei der Zeitraum, in dem das Auftreten einer Vertragswidrigkeit Haftung des Verkäufers auslöst.
  • Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie genannte Verjährungsfrist sei der Zeitraum, in dem der Verbraucher seine Rechte, die während der Haftungsdauer des Verkäufers entstanden sind, tatsächlich gegenüber diesem ausüben kann.

Haftungsdauer kann auf ein Jahr verkürzt werden, Verjährungsfrist muss mindestens zwei Jahre lang sein

Laut EuGH gilt die Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren ab der Lieferung des Gutes auch dann, wenn die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr verkürzt wird.

Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, nach dem es den Mitgliedstaaten frei steht, im Fall von gebrauchten Gütern vorzusehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich darauf einigen können, dass der Verkäufer weniger lange haftet als in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen – wobei diese Frist nicht unter einem Jahr liegen darf –, führt nicht dazu, dass auch die Verjährungsfrist auf unter zwei Jahre verkürzt werden dürfe.

Anderslautende Vertragsklauseln unwirksam

Enthält ein Kaufvertrag mit einem Verbraucher, z.B. Gebrauchtwagenkaufvertrag eines Autohändlers, eine Vertragsklausel, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsieht, ist diese Klausel unwirksam. Das gilt auch für in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge.

Es gilt die zweijährige Verjährungsfrist und in der Regel auch eine zweijährige Haftungsdauer, da in der Regel wegen § 305c Abs. 2 BGB eine Vertragsklausel zur Verjährung nicht in eine Vertragsklausel zur Haftungsdauer umgedeutet werden kann (Staudinger, DAR 2018, 241).

Eine geltungserhaltende Reduktion soll auch wegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG) nicht möglich sein (Leenen, JZ 2018, 284, 290).

Branchenüblich wird bisher im Gebrauchtwagenhandel die Verjährungsfrist von Sachmängelansprüchen von Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt. Laut Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe gab es 2016 1,54 Millionen Besitzumschreibungen, 2017 1,25 Millionen Besitzumschreibungen.

Bewertung

Der Gesetzgeber hat dem Automobilhandel einen Bärendienst erwiesen, indem er in § 476 Abs. 2 BGB den Eindruck erweckt, die Verjährungsfrist könne auf ein Jahr verkürzt werden.

Tatsächlich gilt dies nur für die Haftungsdauer.

Dieser Fehler des Gesetzgebers wird den Autohandel nun teuer zu stehen kommen.

Freuen können sich die Verbraucher. Sie können auch bei Gebrauchtwagen zwei Jahre lang auftretende Mängel geltend machen.

Tritt der Mangel später als sechs Monate nach der Übergabe auf, muss allerdings der Verbraucher beweisen, dass er schon bei der Übergabe vorhanden oder angelegt war (§ 476 BGB).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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